Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsvoranschlag sowie der Tätigkeitsbericht für das jeweils folgende Rechnungsjahr sind bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres und die Rechnungslegung und der Jahresabschlussbericht für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung des Museums gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung. Der Haushalt muss ausgeglichen sein.
(4) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.
(5) Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, müssen sofort in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Finanzjahres eingetragen werden.