Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Wird das Museum aufgelöst, aus welchem Grund auch immer, so übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle beweglichen und unbeweglichen Güter des Museums und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Museums ein.