Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Die Ausgaben des Museums erfolgen:
(2) Die Ausgabenverpflichtungen zu Lasten des Museums werden vom Verwaltungsrat und den bevollmächtigten Beamten vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen und der genehmigten Krediteröffnungen.