(1) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan umfaßt an den Mittel- und Oberschulen 20 Stunden. Falls die Lehrstuhlverpflichtung unter dem wöchentlichen Unterrichtsstundenplan liegt, werden die restlichen Stunden für die Übernahme von Reststunden in Parallelklassen, die nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendet werden, für Stützkurse, Sonderkurse und für gelegentliche Supplenzen verwendet. Dabei muß unter Berücksichtigung der vordringlichen Diensterfordernisse und der Abdeckung der Supplenzen eine gerechte Aufteilung unter dem Personal erfolgen. Lehrpersonen, die bis zu 10 Unterrichtstage abwesend sind, werden vom Lehrpersonal der Schule ersetzt.
(2) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfaßt den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler oder Klassen oder für Neigungs- oder Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, und auf die Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule ausgerichtet.
(3) Von den Lehrern kann die Leistung von bis zu zwei zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden für gelegentliche Supplenzen sowie, auf entsprechenden Beschluß des zuständigen Gremiums, für Nachholkurse, Stützkurse auch für einzelne Schüler, Sonderkurse sowie für Sonderprojekte verlangt werden. Mit Zustimmung der Betroffenen kann der Unterrichtsstundenplan um weitere zwei Wochenstunden erhöht werden. Alle vier Wochenstunden können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit den Betroffenen auch für den kurrikularen Unterricht in Parallelklassen zugewiesen werden, falls diese Unterrichtsstunden nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendbar sind.
(4) Die Unterrichtstätigkeiten laut Absatz 3 können im Einvernehmen mit dem Betroffenen auch in anderen Schulen zur Durchführung besonderer Unterrichtsprojekte geleistet werden, um das Bildungsangebot zu verbessern.
(5) Für die Religionslehrer der Mittel- und Oberschulen gelten die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen.
(6) Die Unterrichtsstunden, die über den im Absatz 1 erwähnten Unterrichtsstunden liegen, werden als Überstunden gemäß der entsprechenden Tabelle laut Anlage 2 vergütet.