(1) Der Unterrichtsstundenplan an den Grundschulen umfaßt in der Woche 22 Stunden, einschließlich des Mensadienstes und der Aufsicht über die Schüler.
(2) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfaßt den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler oder Klassen oder für Neigungs- bzw. Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes, im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, ausgerichtet. Bei Abteilungsunterricht, der erste Klassen umfaßt, sowie in jenen besonderen Fällen, in denen eine ergänzende Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, auch für einzelne Schüler, erforderlich ist, kann auf entsprechenden Beschluß des zuständigen Gremiums die Unterrichtsverpflichtung um maximal 2 weitere Stunden erhöht werden. Bei Zustimmung der Lehrpersonen kann der in Absatz 1 vorgesehene Stundenplan bis zu 4 Stunden erhöht werden.
(3) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan der Zweitsprachlehrer und der Religionslehrer beträgt 20 Stunden. Aufrecht bleiben, soweit vereinbar, alle übrigen von diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, zusätzlich jener des Absatzes 4 von Artikel 5. Falls die Lehrstelle einen niedrigeren Unterrichtsstundenplan umfaßt, werden die restlichen Stunden für besondere Lehrmethoden, für ergänzende Tätigkeiten oder für Supplenzen verwendet.
(4) Jene Unterrichtsstunden, die über die im Absatz 1 genannte Verpflichtung hinausgehen, werden als Überstunden laut der entsprechenden Tabelle der Anlage 2 vergütet.
(5) Lehrpersonen, die bis zu 5 Unterrichtstage abwesend sind, werden in der Regel vorrangig innerhalb der Schulstelle und zweitrangig bei Bedarf innerhalb des Sprengels ersetzt.