(1) Die Arbeitszeit für die im Artikel 1 genannten Direktoren wird um zwei Stunden wöchentlich auf insgesamt 38 Stunden angehoben.
(2) Die Arbeitszeit des in Absatz 1 genannten Personals wird flexibel nach den dienstlichen Erfordernissen eingeteilt, wobei die Präsenz an wenigstens 9 halben Tagen zu gewährleisten ist. Die Einteilung der Arbeitszeit ist mit dem zuständigen Schulamtsleiter zu vereinbaren.
(3) Während der unterrichtsfreien Zeit kann die wöchentliche Arbeitszeit, vorbehaltlich Zeitausgleich, bis auf 19 Wochenstunden reduziert werden, wobei vorher die Schulamtsleiter zu verständigen sind.
(4) Für die Arbeitszeit, die die vorgeschriebene Arbeitszeit überschreitet, besteht das Recht, einen Zeitausgleich oder, falls nicht möglich, die Bezahlung der Überstunden zu beanspruchen, die gemäß der entsprechenden Tabelle in der Anlage 2 vergütet werden.
(5) Das persönliche Jahreshöchstkontingent an Überstunden wird mit 180 Stunden festgelegt. Dieses Kontingent kann bei besonderen dienstlichen Erfordernissen bis auf 300 Stunden im Jahr nach vorheriger Genehmigung seitens des zuständigen Schulamtsleiters erhöht werden. Das Jahreskontingent an Überstunden wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der begründeten Anträge seitens der einzelnen Schulämter, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, festgelegt.