(1) Ab 1. Jänner 1998 können die in dieser Anlage enthaltenen Beträge jährlich mit Beschluß der Landesregierung neu festgesetzt werden. Die Neufestsetzung erfolgt aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober - Oktober.
(2) Die Stundensätze und Beträge für die Vergütung der Verpflegungskosten können bei der Anpassung auf 100 Lire und das Kilometergeld auf 10 Lire aufgerundet werden.