(1) Die im Außendienst geleistete Arbeitszeit wird in der Regel im Ausmaß der für den entsprechenden Tag vorgesehenen Arbeitszeit berechnet. Die Überstunden im Außendienst, die die vorgesehene theoretische Sollzeit der täglichen Arbeitszeit überschreiten, sind eigens auszuweisen.
(2) Bei Außendiensten innerhalb Südtirols gilt die effektive Fahrtzeit als Überstundenleistung, falls die Sollarbeitszeit überschritten wird. Für das Personal, für das das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu den institutionellen Aufgaben gehört, sowie für das Personal, das zu Katastropheneinsätzen eingesetzt wird, gilt die effektive Fahrtzeit außerhalb der Sollzeit als Überstundenleistung.
(3) Die im Außendienst geleisteten Überstunden dürfen das zulässige individuelle Höchstausmaß überschreiten. Die überzähligen Stunden sind jedoch mit Zeitausgleich einzuholen.
(4) Endet der Außendienst zwischen 3.00 und 10.00 Uhr, hat das Personal Anrecht auf eine angemessene Ruhepause, die auf jeden Fall acht Stunden nicht überschreiten darf.