(1) Dem Personal, das ohne versetzt zu werden ständig bei außerhalb der Dienstsitzgemeinde liegenden Dienststellen Dienst leisten muß, wird eine pauschale Außendienstvergütung für die damit verbundenen Kosten zuerkannt. Diese Vergütung steht dem Personal zu, dessen Außendienstperiode zwei Monate überschreitet, jedoch beschränkt auf eine Zeit von nicht mehr als fünf Jahren.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Vergütung steht auch dem Landespersonal zu, das an Dienststellen außerhalb des Landes versetzt oder diesen zur Verfügung gestellt wird. In diesem Falle steht die Vergütung ohne zeitliche Einschränkung für die volle Periode zu.