(1) Für das Aufsichts- und Überwachungspersonal gilt - beschränkt auf den Außendienst in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Gebiet - folgende Sonderregelung:
(2) Auf alle Außendienste außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sind die für die übrigen Landesbediensteten vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels werden für das Aufsichts- und Überwachungspersonal die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche dieses Artikels, unter Berücksichtigung des zugeteilten Dienstsitzes, mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.