(1) Ab 1. Jänner 1994 wird das monatliche Bruttogehalt des ärztlichen Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, inbegriffen die am 31. Dezember 1993 genossene Dienstaltersentlohnung und die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, um 3,5% erhöht. Ab 1. Jänner 1995 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, um 2,5% und ab 1. November 1996 um 3,5% erhöht.
(2) Ab 1. Jänner 1995 werden die festen und regelmäßig wiederkehrenden Zulagen mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um 6% und ab 1. November 1996 um 3,5% erhöht.
(3) Ab 1. Jänner 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen um 3% und ab 1. Juli 1996 um 2,5% erhöht.
(4) Das Lohnelement, welches vom Artikel 7 des Gesetzesdekretes Nr. 384 vom 19. September 1992, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 14. November 1992, Nr. 438, vorgesehen ist, wird ab 1. Jänner 1996 auf Lire 53.000, ab 1. Juli 1996 auf Lire 81.000 und ab 1. November 1996 auf Lire 121.000 erhöht.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Beträge, die von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten als Zulage in Ermangelung des Vertrages ausbezahlt wurden, abgezogen.