(1) Im Rahmen des Institutes "Produktivität für Zielvorhaben" werden für die Dauer des vorliegenden Abkommens folgende Zielvorhaben festgelegt:
- Noteinsätze im Gesundheitswesen (Flugrettung)
- Krankenpflegenotstand.
(2) Die Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten bestimmen Zielvorhaben auf Angabe der Landesverwaltung und weitere Zielvorhaben, die auf den Auf- und Ausbau der vom Landesgesundheitsplan vorgesehenen Dienste sowie auf die Verwirklichung der Ziele des Betriebes selbst ausgerichtet sind.
(3) Zu dem gemäß dem Absatz 2 bestimmten Zielvorhaben kann das ärztliche Personal mit einem Dienstalter von mindestens 5 Jahren zu einer Höchstquote von 10% zugelassen werden.
(4) Für das Personal, das den Zielvorhaben Noteinsätze im Gesundheitswesen zugeteilt ist, werden die vom Absatz 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht verlangt.
(5) Die jeweils zur Anwendung kommenden Zielvorhaben werden von den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen beschlossen und dem zuständigen Assessorat mitgeteilt.
(6) Obige Beschlüsse müssen folgende Punkte zwingend zum Inhalt haben:
- - Beschreibung des Zielvorhabens,
- - Beschreibung der Ausgangssituation,
- - konkrete Ziele, die innerhalb eines gewissen Zeitraumes erreicht werden sollen,
- - Angabe der Anzahl der Bediensteten, aufgeteilt nach Berufsbildern, die zu den einzelnen Zielvorhaben zugelassen werden,
- - Angabe von Richtlinien für die Feststellung und Bewertung der Resultate,
- - Finanzierung des Zielvorhabens.
(7) Das Institut "Produktivität für Zielvorhaben" wird gemäß den Artikeln 58, Absatz 12 und 13 und 124, Absatz 11 und 12 vom D.P.R. 384/90 finanziert.
(8) Die oben angeführten Absätze werden in dem Sinne ausgelegt, daß, sollten die mit den Richtlinien des D.P.R. 384/90 festgelegten Fonds sub II niedriger sein als die für das Jahr 1990 in den einzelnen Sanitätseinheiten festgelegten Fonds, auch weiterhin auf den zum 31. Dezember 1989 festgelegten Fonds Bezug genommen wird. Das Ausmaß dieser Fonds wird mit Beschluß der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten festgestellt.
(9) An das gesamte ärztliche Personal werden die Quoten des wie oben bestimmten Fonds sub II im Verhältnis zur Anzahl desselben Personals, bei Ausschluß der Sprengelarztanwärter, gegenüber der Gesamtzahl des bediensteten Personals, zum Stichtag 1. Jänner 1996, zugeteilt.
(10) Eventuell von den Ärzten nicht verwendete Geldmittel werden dem nichtärztlichen Personal zugewiesen und umgekehrt.
(11) Die Generaldirektoren legen - nach Anhören der Gewerkschaften - fest, welche Dienste und welche Bedienstete zum Institut "Produktivität für Zielvorhaben" zugelassen werden. Die Zulassungen müssen mindestens einmal jährlich einer Revision unterzogen werden.
(12) Die Beteiligung an Zielvorhaben ist nicht an die Verrichtung von Mehrstunden gebunden.
(13) Nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen stellt der Generaldirektor mit eigenem Beschluß die Verwirklichung der Vorhaben fest.
(14) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten übermitteln der Landesverwaltung die Berichte der Dienstleiter über die Verwirklichung der Zielvorhaben.
(15) Was die Ausbezahlung von Vorschüssen aus dem Fonds sub II anbelangt, wird der Artikel 127, Absatz 10 des D.P.R. 384/90 angewandt. Die Prozentquote für das ärztliche Personal wird auf der Grundlage der tabellarischen Gehaltselemente verrechnet und zwar:
- - monatliches Bruttogehalt,
- - Zulagen gemäß den Artikeln 44 (Direktorenzulage) und 45 (Zulage für das akademische Personal des Sanitätsstellenplanes, des Berufs- und Technischen Stellenplanes) des D.P.R. 384/90,
- - ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
- - ärztliche und tierärztliche Vollzeitzulage,
- - fixe und regelmäßig wiederkehrende Zulagen gemäß Artikel 49 und 50 vom D.P.R. 384/90.