In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

h) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 27451)
Ermächtigung des Landesrates für Gesundheitswesen, Dr. Otto Saurer und des Landesrates für Personalverwaltung, Prof. Romano Viola, zur Unterzeichnung des Arbeitsabkommens auf Landesebene für das Personal des Landesgesundheitsdienstes - Bereich für das ärztliche und tierärztliche Personal und Behebung aus dem Fonds für die Anwendung des Abkommens für das Personal der Verwaltungszweige der Landesverwaltung und des Gesundheitswesens

Omissis

1)

Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.

Abkommen für das Personal des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches

KAPITEL I
Abkommen für das ärztliche Personal

Art. 1 (Anwendungsbereich und Dauer)

(1) Das Abkommen für den Bereich des ärztlichen Personals betrifft den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996.

(2) Die einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens werden ab Inkrafttreten desselben, unbeschadet der andersartigen Laufzeiten, die in einzelnen Bestimmungen angegeben sind, angewandt.

Art. 2 (Landeszulage)

(1) Für die Zeitperiode 1. Jänner 1995 - 31. Dezember 1995 werden dem zur selben Zeit bediensteten Personal am 31. Dezember 1995 als teilweise Aufbesserung der Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, folgende einmalige in das Gehalt nicht einberechenbare Beträge gewährt:

IX. Gehaltsebene:   Lire 2.000.000

X. Gehaltsebene:   Lire 2.800.000

XI. Gehaltsebene und
2. Leitungsstufe:   Lire 3.700.000

(2) Für die Zeitperiode 1. Jänner 1996 - 31. Mai 1996 werden dem zur selben Zeit bediensteten Personal am 31. Mai 1996 als teilweise Aufbesserung der Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, folgende einmalige in das Gehalt nicht einberechenbare Beträge gewährt:

IX. Gehaltsebene:   Lire 800.000

X. Gehaltsebene:   Lire 1.200.000

XI. Gehaltsebene und
2. Leitungsstufe:   Lire 1.600.000

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 werden die Beträge im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche das ärztliche Personal Dienst geleistet hat.

(4) Ab 1. Juni 1996 wird die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, dem Personal des ärztlichen Bereiches der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten im Ausmaß von 35%, berechnet auf das monatliche Bruttogehalt, und die Dienstaltersentlohnung (inbegriffen die Klassen und Vorrückungen), als Landeszulage ausbezahlt und in das monatliche Bruttogehalt eingeschlossen.

(5) Die Landeszulage in Höhe von 35% gemäß Absatz 4 wird für die Berechnung der Einzelquoten, die aus der Anwendung des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1978, Nr. 50, hervorgehen, vom genossenen monatlichen Bruttogehalt abgesondert.

Art. 3 (Gehaltserhöhungen und Laufzeiten)

(1) Ab 1. Jänner 1994 wird das monatliche Bruttogehalt des ärztlichen Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, inbegriffen die am 31. Dezember 1993 genossene Dienstaltersentlohnung und die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, um 3,5% erhöht. Ab 1. Jänner 1995 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, um 2,5% und ab 1. November 1996 um 3,5% erhöht.

(2) Ab 1. Jänner 1995 werden die festen und regelmäßig wiederkehrenden Zulagen mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um 6% und ab 1. November 1996 um 3,5% erhöht.

(3) Ab 1. Jänner 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen um 3% und ab 1. Juli 1996 um 2,5% erhöht.

(4) Das Lohnelement, welches vom Artikel 7 des Gesetzesdekretes Nr. 384 vom 19. September 1992, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 438 vom 14. November 1992, wird ab 1. Jänner 1996 auf Lire 53.000, ab 1. Juli 1996 auf Lire 81.000 und ab 1. November 1996 auf Lire 121.000 erhöht.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Beträge, die von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten als Zulage in Ermangelung des Vertrages ausbezahlt wurden, abgezogen.

Art. 3/bis

(1) Das Bezugsgehalt gemäß Buchstabe a) Absatz 7 vom Artikel 80 des D.P.R. 384/90 wird von den Absätzen 1, 3, mit Ausnahme der festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen, 4 des Artikels 3 des genannten Abkommens bis zum 31. Mai 1996 bestimmt. Ab 1. Juni 1996 werden die Zulagen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, auf den Stand wie im Absatz 4 des Artikels 2 gebracht. 2)

2)

Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

Art. 4 (Produktivitätssteigerung und Mehrstunden)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und für dessen Dauer wird die Zulassung zur Produktivitätssteigerung gemäß Artikel 2, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 50/1978 oder die Erhöhung der Mehrstunden für das ärztliche Personal vom Generaldirektor eines jeden Sonderbetriebes Sanitätseinheit auf Ansuchen des Interessenten und aufgrund eines ausführlichen und erschöpfenden Berichtes des Leiters der Abteilung oder des Dienstes und aufgrund eines positiven Gutachtens des Leiters des Fachbereiches (Sanitätsleiter des Krankenhauses - oder Dienstleiter) im Falle von effektiven Erfordernissen, die mit einer erhöhten Qualität und/oder mit Erhöhung der Tätigkeit der Abteilung oder des Dienstes nachzuweisen sind, gewährt.

(2) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten sind für die Jahre 1997 und 1998 befugt, im Falle einer unzureichenden Verfügbarkeit des Fonds für Produktivitätssteigerung sub 1 für die Zahlung der Gesamtquoten, die dem Personal infolge der Leistung der im voraus genehmigten Mehrstunden zustehen, aus der Quote zu schöpfen, die der Verwaltung vorbehalten ist. 3)

3)

Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 13. April 2000.

Art. 5 (Freiberufliche Tätigkeit)

(1) Für die Dauer dieses Abkommens wird die freiberufliche Tätigkeit des Personals des ärztlichen Bereiches weiterhin vom Landesgesetz Nr. 50/1978 geregelt.

Art. 6 (Festlegung der Landestarife)

(1) Für die Festlegung der Landestarife gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes Nr. 50/1978 und die entsprechende Anwendung des Institutes der Produktivitätssteigerung, werden die staatlichen Tarife gemäß Artikel 62 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 25. Juni 1983, Nr. 348, und Punkt 3 des Zusatzabkommens auf Landesebene, welches mit Beschluß der Landesregierung Nr. 6133 vom 21. Oktober 1991, übernommen wurde für die Visiten und die Leistungen im Krankenhaus und in den Diensten, in welchen Ärzte, die für die Anwendung des L.G. Nr. 50/1978 gleichgestellt sind, tätig sind, um die programmierte Inflationsrate von 3,5% für die Zeitperiode 1. Jänner 1994 - 31. Dezember 1994, von 2,5% für die Zeitperiode 1. Jänner 1995 - 31. Dezember 1995 und um 3,5% für die Zeitperiode 1. Jänner 1996 - 31. Dezember 1996 erhöht.

Art. 7 (Wirksamkeit der neuen Gehälter)

(1) Dem im Jahre 1994 aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anspruch auf das Ruhegehalt werden für die Wirkungen des Artikels 7 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, ab Dienstaustritt die gleichen wirtschaftlichen Begünstigungen, mit denselben Auswirkungen und Fälligkeiten, gewährt, wie sie dem von dem nationalen Gesundheitsdienst abhängigen Personal gemäß dem entsprechenden Bereichsabkommen bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Dem in den Jahren 1995 und 1996 aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anspruch auf das Ruhegehalt werden ab Dienstaustritt die gleichen wirtschaftlichen Begünstigungen, mit denselben Auswirkungen und Fälligkeiten, gewährt, wie sie dem vom nationalen Gesundheitsdienst abhängigen Personal gemäß dem entsprechenden Bereichsvertrag bis zum 31. Dezember 1996 zustehen.

(2) Für die Abfertigung werden nur jene zeitlich gestaffelten Gehaltserhöhungen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Dienstaustrittes angereift sind.

Art. 8 (Teilzeitbeschäftigung)

(1) Für das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der autonomen Provinz Bozen kann die Teilzeitarbeit zur Anwendung kommen mit folgender Gliederung:

  • a)  ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 19 Stunden;
  • b)  ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfundsiebzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 28 Stunden und 30 Minuten.

(2) Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Teilzeitarbeit und die Gewährungsmodalitäten derselben sind vom Generaldirektor festgelegt, nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen, unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien laut Beilage 1.

(3) Die Dauer der Teilzeitarbeit darf jedenfalls nicht weniger als drei Jahre betragen.

(4) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, nur aus schweren, begründeten, dienstlichen Erfordernissen nicht vor einem Jahr mit mindestens dreimonatiger Voranmeldung gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, immer vorausgesetzt, daß freie Stellen verfügbar sind und der Bedarf der entsprechenden Besetzung gegeben ist.

(5) Liegen schwere und unvorhersehbare, persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird den Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres in Vollzeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen.

(6) Das Personal, welches Leistungsaufgaben ausübt, ist von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen.

(7) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal und/oder vertikal verteilt.

(8) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung kann aus begründeten Diensterfordernissen zu zusätzlicher Arbeit ermächtigt werden, und im Zeitraum von den 12 vorhergehenden Monaten kann nicht ein Rückstand von mehr als 30 Stunden vorhanden sein, für welchen es auf entsprechendes Nachholen Anrecht hat. Ist das Nachholen unmöglich, ausgenommen die Diensterfordernisse, kann die zusätzliche Arbeit bezahlt werden.

(9) Dem Personal mit Teilzeitbeschäftigung steht der ordentliche Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeit zu.

(10) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

(11) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellung jeglicher Art bedingt keine Änderung der Teilzeitarbeit und der entsprechenden Besoldung.

(12) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung wird von der Mehrstundenleistung ausgeschlossen, es kann auch nicht Vorteile genießen, die jedenfalls eine Reduzierung der Arbeitszeit mit sich bringen, außer wenn diese vom Gesetz oder vertraglich vorgesehen sind.

(13) Die Anzahl der Turnus-Bereitschaftsdienste wird im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet. 4)

4)

Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 2 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

Art. 9 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)

(1) Den Bediensteten können auf Antrag für persönliche Erfordernisse Stundenurlaube von jeweils höchstens einem halben Arbeitstag gewährt werden, und zwar im Rahmen von 36 Stunden pro Jahr.

(2) Die Zeit der Abwesenheit gemäß Absatz 1 ist innerhalb von einem Monat ab dem Datum ihrer Gewährung einzubringen. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.

(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, zieht der Dienstherr dem Bediensteten einen entsprechenden Betrag von der Gesamtbesoldung ab, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.

(4) Auf außerordentlichem Weg können dem Personal außerhalb der Stammrolle, das im Medizinisch-Sozialen Dienst beschäftigt ist, im Laufe eines Kalenderjahres 36 vergütete und nicht einzubringende Arbeitstsstunden für Aus- und Fortbildungszwecke gewährt werden, die vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit für erforderlich erachtet werden. Für die genannte Aus- und Forbildungsaktivitäten ist der Sonderbetrieb ermächtigt, die anfallenden Kosten (Einschreibung, Reise, Aufenthalt) mit Zugriff auf den "Staatsfonds bezüglich der Maßnahmen zur Drogenbekämpfung", laut Artikel 127 des D.P.R. 9. Oktober 1990, Nr. 309, teilweise oder auch voll zu übernehmen. Zusätzlich zu den Freistellungen laut diesem Absatz können zum selben Zweck und aufgrund gleicher Kriterien auch die Freistellungen laut Absatz 1 genutzt werden, sofern sie nicht bereits aus persönlichen Gründen beansprucht wurden. 5)

5)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 5 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

Art. 10-15.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 16 (Erholungswartestand)

(1) Die Berufsbilder des Landesgesundheitsdienstes, die im Bereich der Dienste zugunsten von Personen im schweren psychophysischen Zustand und direkt mit den Betreuten tätig sind, in Analogie zum Personal gemäß Artikel 37 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, und innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens von den Vertragspartnern individualisiert werden, haben, auf schriftlichen Antrag, Anspruch auf einen Erholungswartestand von drei Monaten alle vier Jahre effektiven oben angeführten Dienstes. Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten beginnt der genannte, für die Inanspruchnahme des oben angeführten Wartestandes erforderliche Zeitraum von neuem.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehene Wartestand gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit. Er kann auf Vorschlag des zuständigen Vorgesetzten aus begründeten dienstlichen Erfordernissen für höchstens drei Jahre aufgeschoben werden.

(3) Für den Zeitraum von drei Jahren ab Individualisierung der Berufsbilder gemäß Absatz 1 gewähren die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten den Wartestand gemäß Absatz 1 den Anweisungen entsprechend, die vom zuständigen Assessorat in Übereinstimmung mit den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten und nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen erteilt werden.

(4) Die Anweisungen gemäß Absatz 3 enthalten den Prozentsatz an Bediensteten, denen der Wartestand gewährt werden kann, und die Maßstäbe zur Errichtung der Rangliste, die anzuwenden ist, wenn mehr Anträge eingereicht werden, als welche gleichzeitig aus begründeten Diensterfordernissen angenommen werden können.

Art. 17   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 18 (Röntgen- und Anästhesierisiko)

(1) Was die Bestimmungen hinsichtlich des Röntgen- und Anästhesierisikos anbelangt, wird die staatliche Regelung angewandt.

Art. 19 (Zielvorhaben)

(1) Im Rahmen des Institutes "Produktivität nach Zielvorhaben" werden für die Dauer des vorliegenden Abkommens folgende Zielvorhaben festgelegt:

- Noteinsätze im Gesundheitswesen (Flugrettung)

- Krankenpflegenotstand.

(2) Die Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten bestimmen Zielvorhaben auf Angabe der Landesverwaltung und weitere Zielvorhaben, die auf den Auf- und Ausbau der vom Landesgesundheitsplan vorgesehenen Dienste sowie auf die Verwirklichung der Ziele des Betriebes selbst ausgerichtet sind.

(3) Zu dem gemäß dem Absatz 2 bestimmten Zielvorhaben kann das ärztliche Personal mit einem Dienstalter von mindestens 5 Jahren zu einer Höchstquote von 10% zugelassen werden.

(4) Für das Personal, das den Zielvorhaben Noteinsätze im Gesundheitswesen zugeteilt ist, werden die vom Absatz 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht verlangt.

(5) Die jeweils zur Anwendung kommenden Zielvorhaben werden von den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen beschlossen und dem zuständigen Assessorat mitgeteilt.

(6) Obige Beschlüsse müssen folgende Punkte zwingend zum Inhalt haben:

  • -  Beschreibung des Zielvorhabens,
  • -  Beschreibung der Ausgangssituation,
  • -  konkrete Ziele, die innerhalb eines gewissen Zeitraumes erreicht werden sollen,
  • -  Angabe der Anzahl der Bediensteten, aufgeteilt nach Berufsbildern, die zu den einzelnen Zielvorhaben zugelassen werden,
  • -  Angabe von Richtlinien für die Feststellung und Bewertung der Resultate,
  • -  Finanzierung des Zielvorhabens.

(7) Das Institut "Produktivität für Zielvorhaben" wird gemäß den Artikeln 58, Absatz 12 und 13 und 124, Absatz 11 und 12 vom D.P.R. 384/90 finanziert.

(8) Die oben angeführten Absätze werden in dem Sinne ausgelegt, daß, sollten die mit den Richtlinien des D.P.R. 384/90 festgelegten Fonds sub II niedriger sein als die für das Jahr 1990 in den einzelnen Sanitätseinheiten festgelegten Fonds, auch weiterhin auf den zum 31. Dezember 1989 festgelegten Fonds Bezug genommen wird. Das Ausmaß dieser Fonds wird mit Beschluß der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten festgestellt.

(9) An das gesamte ärztliche Personal werden die Quoten des wie oben bestimmten Fonds sub II im Verhältnis zur Anzahl desselben Personals, bei Ausschluß der Sprengelarztanwärter, gegenüber der Gesamtzahl des bediensteten Personals, zum Stichtag 1. Jänner 1996, zugeteilt.

(10) Eventuell von den Ärzten nicht verwendete Geldmittel werden dem nichtärztlichen Personal zugewiesen und umgekehrt.

(11) Die Generaldirektoren legen - nach Anhören der Gewerkschaften - fest, welche Dienste und welche Bedienstete zum Institut "Produktivität für Zielvorhaben" zugelassen werden. Die Zulassungen müssen mindestens einmal jährlich einer Revision unterzogen werden.

(12) Die Beteiligung an Zielvorhaben ist nicht an die Verrichtung von Mehrstunden gebunden.

(13) Nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen stellt der Generaldirektor mit eigenem Beschluß die Verwirklichung der Vorhaben fest.

(14) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten übermitteln der Landesverwaltung die Berichte der Dienstleiter über die Verwirklichung der Zielvorhaben.

(15) Was die Ausbezahlung von Vorschüssen aus dem Fonds sub II anbelangt, wird der Artikel 127, Absatz 10 des D.P.R. 384/90 angewandt. Die Prozentquote für das ärztliche Personal wird auf der Grundlage der tabellarischen Gehaltselemente verrechnet und zwar:

  • -  monatliches Bruttogehalt,
  • -  Zulagen gemäß den Artikeln 44 (Direktorenzulage) und 45 (Zulage für das nichtärztliche akademische Personal des Sanitätsstellenplanes, des Berufs- und Technischen Stellenplanes) des D.P.R. 384/90,
  • -  ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
  • -  ärztliche und tierärztliche Vollzeitzulage,
  • -  feste und regelmäßig wiederkehrende Zulagen gemäß Artikel 49 und 50 vom D.P.R. 384/90.

Art. 20   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 21 (Arbeitszeit)

(1) Die Arbeitszeit des ärztlichen Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten wird in 38 Wochenstunden festgelegt.

Art. 22 (Besoldungsmäßige Anerkennung des im Ausland geleisteten Dienstes)

(1) Im Sinne des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, wird dem Bediensteten in der Stammrolle und den Leitern der 2. Ebene des Sanitätsstellenplanes der im Ausland in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen geleistete Dienst, mit Vollzeitbeschäftigung, der im Sinne des Gesetzes Nr. 735 vom 10. Juli 1960 dem im Inland geleisteten Dienst gleichgestellt ist, ab dem 1. Tag auf Antrag nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22. November 1995, Nr. 22, besoldungsmäßig für die Altersvorrückung anerkannt. Der Dienst wird mittels Auszahlung der aufgrund des Dienstalters angereiften wirtschaftlichen Behandlung, die das Personal des Landesgesundheitsdienstes während des gleichen Bezugszeitraumes bezogen, auf dieselbe Funktion erhalten hat, berechnet. Die im Ausland geleistete Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur wöchentlichen Dienstzeit berechnet.

Art. 23

(1) Für die von diesem Abkommen noch nicht geregelten Bereiche und Institute gelten weiterhin die Bestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 348/1983, D.P.R. Nr. 270/1987 und D.P.R. Nr. 384/1990 sowie die Zusatzabkommen auf Landesebene.

Art. 24   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 24/bis (Zulage zu Gunsten der Bediensteten für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erhält das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, welches den Diensten in den ladinischen Ortschaften und den Ämtern oder Diensten, die ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung Aufgaben ausüben, mit Sitz auch außerhalb obgenannter Ortschaften, zugeteilt ist, eine monatliche pensionierbare Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache. Sie untersteht in jeder Hinsicht derselben Regelung des Gehaltes, inbegriffen die entsprechende Steigerung, Kürzung, Aussetzung oder Verspätung. Sie hat ferner Auswirkung auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf jedes weitere mit dem Gehalt verbundene Institut. Die Zulage beträgt elf Prozent des Grundgehaltes ausgenommen die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen. Eventuelle weitere Dienste, die ausschließlich oder vorwiegend Funktionen im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, werden vom betreffenden Betrieb bestimmt. Bei der Anwendung müssen dieselben Kriterien der Landesverwaltung befolgt werden. 8)

8)

Art. 24/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

KAPITEL II
Abkommen für das tierärztliche Personal

Art. 25 (Anwendungsbereich und Dauer)

(1) Das Abkommen für den Bereich des tierärztlichen Personals betrifft den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996.

(2) Die einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens werden ab Inkrafttreten desselben, unbeschadet der andersartigen Laufzeiten, die in einzelnen Bestimmungen angegeben sind, angewandt.

Art. 26 (Landeszulage)

(1) Für die Zeitperiode 1. Jänner 1995 - 31. Dezember 1995 werden dem zur selben Zeit bediensteten Personal am 31. Dezember 1995 als teilweise Aufbesserung der Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, folgende einmalige in das Gehalt nicht einberechenbare Beträge gewährt:

IX. Gehaltsebene:   Lire 2.000.000

X. Gehaltsebene:   Lire 2.800.000

XI. Gehaltsebene und
2. Leitungsstufe:   Lire 3.700.000

(2) Für die Zeitperiode 1. Jänner 1996 - 31. Mai 1996 werden dem zur selben Zeit bediensteten Personal am 31. Mai 1996 als teilweise Aufbesserung der Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, folgende einmalige in das Gehalt nicht einberechenbare Beträge gewährt:

IX. Gehaltsebene:   Lire 800.000

X. Gehaltsebene:   Lire 1.200.000

XI. Gehaltsebene und
2. Leitungsstufe:   Lire 1.600.000

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 werden die Beträge im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche das ärztliche Personal Dienst geleistet hat.

(4) Ab 1. Juni 1996 wird die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, dem Personal des ärztlichen Bereiches der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten im Ausmaß von 35%, berechnet auf das monatliche Bruttogehalt, und die Dienstaltersentlohnung (inbegriffen die Klassen und Vorrückungen) als Landeszulage ausbezahlt und in das monatliche Bruttogehalt eingeschlossen.

(5) Die Landeszulage in Höhe von 35% gemäß Absatz 4 wird für die Berechnung der Einzelquoten, die aus der Anwendung des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1978, Nr. 50, hervorgehen, vom genossenen monatlichen Bruttogehalt abgesondert.

Art. 27 (Gehaltserhöhungen und Laufzeiten)

(1) Ab 1. Jänner 1994 wird das monatliche Bruttogehalt des ärztlichen Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, inbegriffen die am 31. Dezember 1993 genossene Dienstaltersentlohnung und die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, um 3,5% erhöht. Ab 1. Jänner 1995 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, um 2,5% und ab 1. November 1996 um 3,5% erhöht.

(2) Ab 1. Jänner 1995 werden die festen und regelmäßig wiederkehrenden Zulagen mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um 6% und ab 1. November 1996 um 3,5% erhöht.

(3) Ab 1. Jänner 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen um 3% und ab 1. Juli 1996 um 2,5% erhöht.

(4) Das Lohnelement, welches vom Artikel 7 des Gesetzesdekretes Nr. 384 vom 19. September 1992, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 14. November 1992, Nr. 438, vorgesehen ist, wird ab 1. Jänner 1996 auf Lire 53.000, ab 1. Juli 1996 auf Lire 81.000 und ab 1. November 1996 auf Lire 121.000 erhöht.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Beträge, die von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten als Zulage in Ermangelung des Vertrages ausbezahlt wurden, abgezogen.

Art. 27/bis

(1) Das Bezugsgehalt gemäß Buchstabe a) Absatz 7 vom Artikel 80 des D.P.R. 384/90 wird von den Absätzen 1, 3, mit Ausnahme der festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen, 4 des Artikels 27 des genannten Abkommens bis zum 31. Mai 1996 bestimmt. Ab 1. Juni 1996 werden die Zulagen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, auf den Stand wie im Absatz 4 des Artikels 2 gebracht. 9)

9)

Art. 27/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

Art. 28 (Produktivitätssteigerung und Mehrstunden)

(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Artikel 10 des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133 auf das tierärztliche Personal ausgedehnt, unbeschadet des Artikels 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 30. Dezember 1991, Nr. 8103.

(2) Die Zulassung zum Institut der Produktivitätssteigerung sub I wird vom Generaldirektor eines jeden einzelnen Sonderbetriebes Sanitätseinheit unter Berücksichtigung der effektiven operativen Erfordernisse jedes einzelnen Dienstes und aufgrund eines ausführlichen und eingehenden Berichtes des Leiters des Dienstes gewährt.

Art. 29

o m i s s i s
Artikel, der nicht vom Rechnungshof registriert wurde.

Art. 30 (Wirksamkeit der neuen Gehälter)

(1) Dem im Jahre 1994 aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anspruch auf das Ruhegehalt werden für die Wirkungen des Artikels 7 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, ab Dienstaustritt die gleichen wirtschaftlichen Begünstigungen, mit denselben Auswirkungen und Fälligkeiten, gewährt, wie sie dem von dem nationalen Gesundheitsdienst abhängigen Personal gemäß dem entsprechenden Bereichsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Dem in den Jahren 1995 und 1996 aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anspruch auf das Ruhegehalt werden ab Dienstaustritt die gleichen wirtschaftlichen Begünstigungen, mit denselben Auswirkungen und Fälligkeiten, gewährt, wie sie dem vom nationalen Gesundheitsdienst abhängigen Personal gemäß dem entsprechenden Bereichsvertrag bis zum 31. Dezember 1996 zustehen.

(2) Für die Abfertigung werden nur jene zeitlich gestaffelten Gehaltserhöhungen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Dienstaustrittes angereift sind.

Art. 31 (Teilzeitbeschäftigung)

(1) Für das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der autonomen Provinz Bozen kann die Teilzeitarbeit zur Anwendung kommen mit folgender Gliederung:

  • a)  ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 19 Stunden;
  • b)  ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfundsiebzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 28 Stunden und 30 Minuten.

(2) Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Teilzeitarbeit und die Gewährungsmodalitäten derselben sind vom Generaldirektor festgelegt, nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen, unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien laut Beilage 1.

(3) Die Dauer der Teilzeitarbeit darf jedenfalls nicht weniger als drei Jahre betragen.

(4) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, nur aus schweren, begründeten, dienstlichen Erfordernissen nicht vor einem Jahr mit mindestens dreimonatiger Voranmeldung gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, immer vorausgesetzt, daß freie Stellen verfügbar sind und der Bedarf der entsprechenden Besetzung gegeben ist.

(5) Liegen schwere und unvorhersehbare, persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird den Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres in Vollzeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen.

(6) Das Personal, welches Leistungsaufgaben ausübt, ist von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen.

(7) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal und/oder vertikal verteilt.

(8) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung kann aus begründeten Diensterfordernissen zu zusätzlicher Arbeit ermächtigt werden, und im Zeitraum von den 12 vorhergehenden Monaten kann nicht ein Rückstand von mehr als 30 Stunden vorhanden sein, für welchen es auf entsprechendes Nachholen Anrecht hat. Ist das Nachholen unmöglich, ausgenommen die Diensterfordernisse, kann die zusätzliche Arbeit bezahlt werden.

(9) Dem Personal mit Teilzeitbeschäftigung steht der ordentliche Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeit zu.

(10) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

(11) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellung jeglicher Art bedingt keine Änderung der Teilzeitarbeit und der entsprechenden Besoldung.

(12) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung wird von der Mehrstundenleistung ausgeschlossen, es kann auch nicht Vorteile genießen, die jedenfalls eine Reduzierung der Arbeitszeit mit sich bringen, außer wenn diese vom Gesetz oder vertraglich vorgesehen sind.

(13) Die Anzahl der Turnus-Bereitschaftsdienste wird im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet. 10)

10)

Art. 31 wurde ersetzt durch Art. 7 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

Art. 32 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)

(1) Den Bediensteten können auf Antrag für persönliche Erfordernisse Stundenurlaube von jeweils höchstens einem halben Arbeitstag gewährt werden, und zwar im Rahmen von 36 Stunden pro Jahr.

(2) Die Zeit der Abwesenheit gemäß Absatz 1 ist innerhalb von einem Monat ab dem Datum ihrer Gewährung einzubringen. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.

(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, zieht der Dienstherr dem Bediensteten einen entsprechenden Betrag von der Gesamtbesoldung ab, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.

Art. 33-39.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 40 (Zielvorhaben)

(1) Im Rahmen des Institutes "Produktivität für Zielvorhaben" werden für die Dauer des vorliegenden Abkommens folgende Zielvorhaben festgelegt:

- Noteinsätze im Gesundheitswesen (Flugrettung)

- Krankenpflegenotstand.

(2) Die Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten bestimmen Zielvorhaben auf Angabe der Landesverwaltung und weitere Zielvorhaben, die auf den Auf- und Ausbau der vom Landesgesundheitsplan vorgesehenen Dienste sowie auf die Verwirklichung der Ziele des Betriebes selbst ausgerichtet sind.

(3) Zu dem gemäß dem Absatz 2 bestimmten Zielvorhaben kann das ärztliche Personal mit einem Dienstalter von mindestens 5 Jahren zu einer Höchstquote von 10% zugelassen werden.

(4) Für das Personal, das den Zielvorhaben Noteinsätze im Gesundheitswesen zugeteilt ist, werden die vom Absatz 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht verlangt.

(5) Die jeweils zur Anwendung kommenden Zielvorhaben werden von den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen beschlossen und dem zuständigen Assessorat mitgeteilt.

(6) Obige Beschlüsse müssen folgende Punkte zwingend zum Inhalt haben:

  • -  Beschreibung des Zielvorhabens,
  • -  Beschreibung der Ausgangssituation,
  • -  konkrete Ziele, die innerhalb eines gewissen Zeitraumes erreicht werden sollen,
  • -  Angabe der Anzahl der Bediensteten, aufgeteilt nach Berufsbildern, die zu den einzelnen Zielvorhaben zugelassen werden,
  • -  Angabe von Richtlinien für die Feststellung und Bewertung der Resultate,
  • -  Finanzierung des Zielvorhabens.

(7) Das Institut "Produktivität für Zielvorhaben" wird gemäß den Artikeln 58, Absatz 12 und 13 und 124, Absatz 11 und 12 vom D.P.R. 384/90 finanziert.

(8) Die oben angeführten Absätze werden in dem Sinne ausgelegt, daß, sollten die mit den Richtlinien des D.P.R. 384/90 festgelegten Fonds sub II niedriger sein als die für das Jahr 1990 in den einzelnen Sanitätseinheiten festgelegten Fonds, auch weiterhin auf den zum 31. Dezember 1989 festgelegten Fonds Bezug genommen wird. Das Ausmaß dieser Fonds wird mit Beschluß der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten festgestellt.

(9) An das gesamte ärztliche Personal werden die Quoten des wie oben bestimmten Fonds sub II im Verhältnis zur Anzahl desselben Personals, bei Ausschluß der Sprengelarztanwärter, gegenüber der Gesamtzahl des bediensteten Personals, zum Stichtag 1. Jänner 1996, zugeteilt.

(10) Eventuell von den Ärzten nicht verwendete Geldmittel werden dem nichtärztlichen Personal zugewiesen und umgekehrt.

(11) Die Generaldirektoren legen - nach Anhören der Gewerkschaften - fest, welche Dienste und welche Bedienstete zum Institut "Produktivität für Zielvorhaben" zugelassen werden. Die Zulassungen müssen mindestens einmal jährlich einer Revision unterzogen werden.

(12) Die Beteiligung an Zielvorhaben ist nicht an die Verrichtung von Mehrstunden gebunden.

(13) Nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen stellt der Generaldirektor mit eigenem Beschluß die Verwirklichung der Vorhaben fest.

(14) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten übermitteln der Landesverwaltung die Berichte der Dienstleiter über die Verwirklichung der Zielvorhaben.

(15) Was die Ausbezahlung von Vorschüssen aus dem Fonds sub II anbelangt, wird der Artikel 127, Absatz 10 des D.P.R. 384/90 angewandt. Die Prozentquote für das ärztliche Personal wird auf der Grundlage der tabellarischen Gehaltselemente verrechnet und zwar:

  • -  monatliches Bruttogehalt,
  • -  Zulagen gemäß den Artikeln 44 (Direktorenzulage) und 45 (Zulage für das akademische Personal des Sanitätsstellenplanes, des Berufs- und Technischen Stellenplanes) des D.P.R. 384/90,
  • -  ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
  • -  ärztliche und tierärztliche Vollzeitzulage,
  • -  fixe und regelmäßig wiederkehrende Zulagen gemäß Artikel 49 und 50 vom D.P.R. 384/90.

Art. 41   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 42 (Arbeitszeit)

(1) Die Arbeitszeit des tierärztlichen Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten wird in 38 Wochenstunden festgelegt.

Art. 43 (Besoldungsmäßige Anerkennung des im Ausland geleisteten Dienstes)

(1) Im Sinne des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, wird dem Bediensteten in der Stammrolle und den Leitern der 2. Ebene des Sanitätsstellenplanes der im Ausland in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen geleistete Dienst, mit Vollzeitbeschäftigung, der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, dem im Inland geleisteten Dienst gleichgestellt ist, ab dem 1. Tag auf Antrag nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22. November 1995, Nr. 22, besoldungsmäßig für die Altersvorrückung anerkannt. Der Dienst wird mittels Auszahlung der aufgrund des Dienstalters angereiften wirtschaftlichen Behandlung, die das Personal des Landesgesundheitsdienstes während des gleichen Bezugszeitraumes, bezogen auf dieselbe Funktion, erhalten hat, berechnet. Die im Ausland geleistete Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur wöchentlichen Dienstzeit berechnet.

Art. 44

(1) Für die von diesem Abkommen noch nicht geregelten Bereiche und Institute gelten weiterhin die Bestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 348/1983, D.P.R. Nr. 270/1987 und D.P.R. Nr. 384/1990 sowie die Zusatzabkommen auf Landesebene.

Art. 45   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

Art. 46 (Zulage zu Gunsten der Bediensteten für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erhält das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, welches den Diensten in den ladinischen Ortschaften und den Ämtern oder Diensten, die ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung Aufgaben ausüben, mit Sitz auch außerhalb obgenannter Ortschaften, zugeteilt ist, eine monatliche pensionierbare Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache. Sie untersteht in jeder Hinsicht derselben Regelung des Gehaltes, inbegriffen die entsprechende Steigerung, Kürzung, Aussetzung oder Verspätung. Sie hat ferner Auswirkung auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf jedes weitere mit dem Gehalt verbundene Institut. Die Zulage beträgt elf Prozent des Grundgehaltes ausgenommen die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen. Eventuelle weitere Dienste, die ausschließlich oder vorwiegend Funktionen im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, werden vom betreffenden Betrieb bestimmt. Bei der Anwendung müssen dieselben Kriterien der Landesverwaltung befolgt werden. 11)

11)

Art. 46 wurde angefügt durch Art. 9 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2998.

Zusatzprotokoll für das ärztliche Personal

(1) Die Verhandlungspartner verpflichten sich, die Maßstäbe für die neuen Leistungstarife neu festzulegen und den Inhalt des Landesgesetzes Nr. 50/1978 zu überarbeiten und gleichzeitig verpflichten sie sich überdies, über andere Formen der zweckmäßig geregelten freiberuflichen Tätigkeit zu verhandeln (im Krankenhaus, außerhalb des Stundenplanes und des Gehaltsplanfonds).

(2) Die Verhandlungspartner verpflichten sich überdies, die allgemeinen Kriterien für die Regelung des ärztlichen Abenddienstes und des Bereitschaftsdienstes in bezug auf die Arbeitsorganisation in den einzelnen Betrieben neu zu bearbeiten.

Anlage 1 7)

7)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrges vom 29. Juli 1999.

indice
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