Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Wird ein Abgeordneter persönlich angegriffen oder wird ihm nach seiner Ansicht etwas unterstellt, kann er unter Angabe des Grundes unmittelbar beantragen, zu dieser persönlichen Angelegenheit mit Vorrang gegenüber den sonstigen vorliegenden Wortmeldungen Stellung zu nehmen.
(2) Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit der Stellungnahme. Nimmt der betroffene Abgeordnete die Entscheidung des Präsidenten nicht an, beschließt der Landtag ohne Diskussion durch offene Abstimmung.
(3) Die Stellungnahme zur persönlichen Angelegenheit darf fünf Minuten nicht überschreiten.