Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Weigert sich der Abgeordnete, der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Landtagssaales nachzukommen oder versucht er vor Ablauf der Sitzungen, für die er ausgeschlossen wurde, den Saal zu betreten, beauftragt der Präsident die Präsidialsekretäre, für die Ausführung seiner Anordnungen zu sorgen.
(2) Sollten die Präsidialsekretäre die Anordnungen gemäß vorhergehendem Absatz nicht ausführen können bzw. sollten im Landtag Unruhen entstehen und sich die Ordnungsrufe des Präsidenten als nutzlos erweisen, unterbricht dieser die Sitzung für eine halbe Stunde. Dauern die Unruhen auch bei Wiederaufnahme der Arbeiten an, hebt der Präsident die Sitzung auf und beraumt die nächste Sitzung innerhalb von dreißig Tagen an, sofern der Landtag innerhalb dieser Frist nicht schon anderweitig einberufen ist.