Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Berichte der Kommissionen müssen den Abgeordneten wenigstens fünf Tage vor der Behandlung im Landtag zugehen.
(2) Der Präsident des Landtages kann im Falle der Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit diese Frist begründeterweise auf vierundzwanzig Stunden verkürzen.