(1) Sollte eine Kommission die Einholung eines Gutachtens einer anderen Kommission für zweckmäßig erachten, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen an den Präsidenten des Landtages, der innerhalb möglichst kurzer Frist die erforderlichen Anordnungen trifft.
(2) Die von anderen Kommissionen angeforderten Gutachten sind von diesen der ersuchenden Kommission innerhalb einer Frist von höchstens zwanzig Tagen und im Falle eines Gesetzentwurfes, für den ein Verfahren gemäß Artikel 87 Absatz 3 beschlossen worden ist, innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu unterbreiten. Diese Gutachten werden in den Bericht der ersuchenden Kommission aufgenommen.
(3) Sollte die im vorhergehenden Absatz festgesetzte Frist ohne Antwort verstreichen, so kann die ansuchende Kommission auf dieses Gutachten verzichten; der Berichterstatter der Kommission hat dies in seinem Bericht zu erwähnen.
(4) Für Gesetzentwürfe, die von Abgeordneten oder aufgrund eines Volksbegehrens eingebracht worden sind und finanzielle Belastungen vorsehen, oder für den Fall, dass die zuständige Kommission an irgendeinem Gesetzentwurf Änderungen vornehmen sollte, die Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen - sofern die entsprechenden Änderungsanträge nicht von Mitgliedern der Landesregierung vorgelegt worden sind -, hat die Kommission, nach Abschluss der Artikeldebatte, das Gutachten des Landesrates/der Landesrätin für Finanzen über die entsprechende finanzielle Deckung einzuholen. Nach Erhalt des Gutachtens überprüft die Kommission die Finanzbestimmungen und stimmt über diese und den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ab. 30)