1. In Hinsicht auf die Genehmigung der Verwendung nichtökologischen/nichtbiologischen Bienenwachses im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 legt der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob im Handel genügend ökologisches/biologisches Bienenwachs verfügbar ist.
2. Der Nachweis, dass das im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verwendete Bienenwachs nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind, muss mittels Analyseergebnissen erbracht werden.