1. Im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unter „Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt“ ein solches zu verstehen, bei dem mehr als 50 Prozent des Gewichtes der Gesamtzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind.