1. Zuständige Behörde für die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Landesabteilung Landwirtschaft.
2. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob ökologisch/biologisch aufgezogenes Geflügel im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verfügbar ist.