In vigore al

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In vigore al: 25/02/2013

Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
Genehmigung der Regelung bezüglich der indirekten prothetischen Leistungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, in geltender Fassung und Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 766 vom 9. Mai 2011

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Art. 8
Unterlagen für die Vergütung

1. Das Anrecht auf Vergütung unterliegt der Vorlegung des Originals der bezahlten Rechnung bzw. Honorarnote, welche die durchgeführten zahnärztlichen Leistungen im Detail enthält, begleitet vom entsprechenden Antrag gemäß beiliegendem Vordruck.