In vigore al

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In vigore al: 25/02/2013

Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
Beiträge an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich gemäß Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34 - Einheitliches vereinfachtes Verfahren bezüglich des Ankaufs von Personenrufempfängern

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1. Für die Organisationen ohne Gewinnabsicht, die 2013 und 2014 gemäß dem Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, um einen Beitrag bezüglich des Ankaufs von Personenrufempfängern ansuchen, kommt folgendes einheitliche vereinfachte Verfahren zur Anwendung:

- Dem Beitragsansuchen müssen keine Kostenvoranschläge und Begründungen beigelegt werden.

- Die anerkannten Kosten für die Beitragsgewährung bezüglich eines einzelnen Gerätes mit Zubehör betragen 265,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer, unabhängig davon welches Gerät effektiv angekauft wird.

- Der Prozentsatz für die Beitragsgewährung wird mit 80 Prozent dieser anerkannten Kosten festgelegt.

- Bei der Auszahlung des Beitrages wird dieser vom Amt für Zivilschutz proportional reduziert, wenn der effektive Einzelpreis für das angekaufte Gerät geringer als die anerkannten Kosten ist.

2. dieser Beschluss tritt am Tag seiner Genehmigung in Kraft und wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.