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In vigore al: 25/02/2013

Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
Neues Verfahren zur Genehmigung der Betriebe, welche Lebensmittel für eine besondere Ernährung, Nahrungsergänzungsmittel und mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel produzieren und/oder verpacken gemäß Gesetzesdekret vom 13. September 2012, Nr. 158

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1. Der Landesrat für Gesundheit genehmigt mit eigenem Dekret die Anerkennung der Niederlassungen auf Landesebene, welche die folgenden Lebensmittel produzieren und/oder verpacken:

- Lebensmittel, bestimmt für eine besondere Ernährung gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Jänner 1992, Nr. 111,

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 21. Mai 2004, Nr. 169;

- mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel, geregelt von der Verordnung (EG) 1925/2006.

2. Die Anerkennung gemäß Punkt 1 erfolgt nach Erhalt des positiven Gutachtens von Seiten des territorial zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen falls es sich um Betriebe handelt, welche Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder vorwiegend pflanzlicher Herkunft produzieren und/oder verpacken oder nach Erhalt des positiven Gutachtens von Seiten des Tierärztlichen Dienstes des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen falls es sich um Betriebe handelt, welche Lebensmittel tierischer Herkunft oder vorwiegend tierischer Herkunft produzieren und/oder verpacken.

3. Für die Ausstellung des Gutachtens gemäß Punkt 2 überprüft der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder der Tierärztliche Dienst:

- die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen gemäß Verordnung EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004, Nr. 854/2004 und alle anderen spezifischen Voraussetzungen laut geltenden Gesetzesbestimmungen im Lebensmittelbereich;

- die Verfügbarkeit eines akkreditierten Labors für die Produktkontrolle gemäß Gesetzesdekret vom 13. September 2012, Nr. 158 (Dringende Maßnahmen um die Entwicklung des Landes durch ein höheres Niveau zum Schutz der Gesundheit zu fördern) Art. 8, Absatz 2.

4. Beim Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit wird das Landesverzeichnis der zugelassenen Betriebe, welche Lebensmittel für eine besondere Ernährung, Nahrungsergänzungsmittel und mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel produzieren und /oder verpacken, eingerichtet.

5. Eine Kopie der Anerkennungsdekrete werden dem Landestierärztlichen Dienst, dem Tierärztlichen Dienst sowie den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen übermittelt.

6. Der Landestierärztliche Dienst vermerkt auf jedem Anerkennungsdekret den Kodex der Registrierung im Integrierten nationalen Informationssystem.

7. Die Änderungen des Tarifverzeichnisses werden gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 2573/1998 in geltender Fassung genehmigt. Die Änderungen sind in der Anlage A enthalten, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

8. Dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen werden mittels elektronischen Datenträgers die Änderungen des Tarifverzeichnisses laut Punkt 7. übermittelt. Der Sanitätsbetrieb muss die Änderungen allen betroffenen internen und externen Diensten übermitteln.

9. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.