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In vigore al: 25/02/2013

Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
Vergütungen an die Mitglieder der Ärztekommissionen

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Die Vergütungen an die Mitglieder der Ärztekommissionen, gemäß Artikel 14bis, Absatz 2, des Landesgesetztes vom 21. August 1978, Nr. 46 wie folgt neu festzulegen:

1. Mitgliedern der Ärztekommission erster Instanz (welche vom Südtiroler Sanitätsbetrieb namhaft gemacht werden) stehen folgende Vergütungen zu:

a) für jede, kollegial durchgeführte endgültige diagnostische Untersuchung eine Vergütung von:

- 10,40 €, wenn sie nicht Bedienstete der Autonomen Provinz Bozen oder des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind;

- 2,60 € wenn sie Bedienstete der Autonomen Provinz Bozen oder des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind. Diese Vergütung wird auf 1,00 € herabgesetzt, wenn die Sitzungen während der Arbeitszeit stattfinden;

b) pro Sitzungsstunde eine Pauschalvergütung von

- 34,00 € wenn sie nicht Bedienstete der Autonomen Provinz Bozen oder des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind;

- 8,00 € wenn sie Bedienstete der Autonomen Provinz Bozen oder des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind;

2. Den Mitgliedern der Ärztekommissionen zur Prüfung der Rekurse (welche von der Landesregierung namhaft gemacht werden) und den Mitgliedern der Ärztekommission zur Förderung der gezielten Anstellung gemäß Gesetz Nr. 68/1999, in geltender Fassung, stehen zu:

a) für jede, kollegial durchgeführte endgültige diagnostische Untersuchung eine Vergütung von 21 €; diese Vergütung wird für Mitglieder der Ärztekommission, die Bedienstete des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind, auf 7 € herabgesetzt, wenn die Sitzungen während der Arbeitszeit stattfinden;

b) pro Sitzungsstunde eine Pauschalvergütung von € 34,00.

3. Den Mitgliedern der Ärztekommissionen steht die Außendienstvergütung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu.

4. Die mit diesem Beschluss zusammenhängenden Ausgaben werden dem Kapitel 10120.65 des Landeshaushaltes angelastet.

5. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 2330 vom 02.07.2002 wird aufgehoben.

6. Gegenständlicher Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.