In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 19. Oktober 2004, Nr. 71)
Bestimmungen zur Förderung des freiwilligen Zivildienstes in Südtirol

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.

I. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand und Grundsätze)

(1) Das Land Südtirol trägt zur Aufwertung des freiwilligen Landeszivildienstes bei und bedient sich dabei sowohl der Ressourcen der Zivilgesellschaft und des Ehrenamtes als auch der eigenen Dienste im Sozial-, Sanitäts-, Kultur-, Umwelt-, Bildungs- und Freizeitbereich.

(2) Dem Landeszivildienst sind folgende Ziele gesetzt:

  1. allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes die aktive Teilnahme am Leben der Gesellschaft ermöglichen, indem der Zugang zum freiwilligen Landeszivildienst ohne Alters-, Geschlechts-, Kultur- und Religionsunterschiede gewährleistet wird;
  2. den Jugendlichen die Gelegenheit bieten, eine Ausbildung in einem Fachbereich oder in mehreren zu erhalten und entsprechende Erfahrungen zu sammeln, damit sie ihre beruflichen Kenntnisse verbessern und ein stärkeres soziales Bewusstsein erlangen;
  3. den Erwachsenen aller Altersgruppen ermöglichen, ihre Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen und im Gegenzug dafür Guthaben und Vergünstigungen zu erhalten;
  4. den Zivildienst durch die Unterstützung von Projekten und Vorhaben fördern, welche insbesondere den gesellschaftlichen Ansprüchen und Bedürfnissen der schwächeren und bedürftigen Mitglieder unserer Gesellschaft entsprechen;
  5. innovative Bereiche und Tätigkeiten wie Friedensarbeit, Solidaritätseinsätze sowie alternative Formen gewaltfreier Einsätze in Krisensituationen fördern;
  6. die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sowohl auf Landes- als auch auf globaler Ebene verstärkt fördern;
  7. mit dem staatlichen Zivildienstamt und, sofern erforderlich, mit anderen staatlichen und gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammen arbeiten.

Art. 2 (Maßnahmen)  delibera sentenza

(1) Die Umsetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Ziele erfolgt durch

  1. den freiwilligen Zivildienst, der von Jugendlichen beiderlei Geschlechts im Alter von 18 bis 28 Jahren gemäß Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64, bei Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts für eine variable Zeitspanne von 6 bis 12 Monaten gegen Entgelt, Guthaben und Vergünstigungen laut Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 7 sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a), geleistet wird;2)
  2. den Zivildienst, der als freiwilliger Sozialdienst von Erwachsenen oder auch von Menschen fortgeschritteneren Alters bei Organisationen und Einrichtungen öffentlichen oder privaten Rechts für eine variable Zeitspanne von 8 bis 24 Monaten geleistet wird und wofür die Zivildienstleistenden als Gegenleistung die in Artikel 6 Absätze 1, 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Guthaben und Vergünstigungen erhalten.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 431 del 02.12.2005 - Servizio civile - La disciplina provinciale non può incidere sugli aspetti organizzativi del servizio civile nazionale
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 431 vom 28. November - 2. Dezember 2005 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), beschränkt auf die Worte "für eine variable Zeitspanne von 6 bis 12 Monaten", für verfassungswidrig erklärt.

Art. 3 (Tätigkeitsfelder)

(1) Der Einsatz der Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 begründet kein Arbeitsverhältnis und erfolgt im Rahmen von Projekten und Vorhaben in den nachstehenden Bereichen:

  1. Gesundheitliche und soziale Fürsorge,
  2. Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie andere soziale Vorhaben, insbesondere Notstandshilfe,
  3. Bildung, Jugendarbeit und Kulturförderung,
  4. Schutz der Umwelt und des Kulturgutes,
  5. Zivilschutz,
  6. Verbraucherschutz,
  7. Entwicklungszusammenarbeit und Friedenseinsätze,
  8. Freizeitgestaltung und Sporterziehung.

Art. 4 (Informations- und Monitoringsystem)

(1) Die Landesverwaltung errichtet

  1. ein Informationssystem und eine Datenbank über die angebotenen Projekte und Vorhaben, welche gewährleisten, dass sich Bürger und Bürgerinnen in einer Vielfalt von Angeboten schnell zurechtfinden, und den Kontakt zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsmarkt fördern;
  2. ein landesweites Monitoringsystem, um die Einhaltung der Verpflichtungen aller Beteiligten zu gewährleisten; dadurch soll erreicht werden, dass der Zivildienst zur Entfaltung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Zivildienstleistenden beiträgt.

Art. 5 (Zivildienstpass)

(1) Für alle Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 wird ein Zivildienstpass eingeführt, in welchem die im Rahmen der durchgeführten Tätigkeit erbrachten Dienste und die erlangte Ausbildung sowie die Guthaben und Vergünstigungen, die nach Bescheinigung der Leistungen eingelöst werden können, vermerkt werden.

(2) Die Landesregierung bestimmt die Bereiche, in welchen die im Zivildienstpass vermerkten Leistungen für die vorgesehenen Vergünstigungen und Guthaben genutzt werden können. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Art. 6 (Vergünstigungen und Guthaben)

(1) Alle Zivildienstleistenden haben das Recht, die mit der Ausübung des freiwilligen Zivildienstes verbundenen Leistungen des Gesundheitsdienstes kostenlos in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) haben Anrecht auf das monatliche Entgelt laut Artikel 9 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. April 2002, Nr. 77, zuzüglich der allfälligen Zulagen für den Fall, dass der Zivildienst im Ausland geleistet wird, sowie auf alle weiteren vorgesehenen Vergünstigungen.

(3) Den Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), die den Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis laut Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, erworben haben, steht die Zulage laut Artikel 1 des genannten Dekrets zu; diese geht zu Lasten des Landesfonds für den Zivildienst.

(4) Die Landesregierung setzt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die monatliche Spesenrückvergütung zugunsten der Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) fest. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Landesfonds für Zivildienst. Diese Spesenrückvergütung ist von der Bezahlung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, vorbehaltlich der Pflicht zur allfälligen Einreichung der IRAP-Steuererklärung.3)

(5) Alle Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden außerdem haftpflicht- und unfallversichert; die entsprechenden Kosten sind von der jeweiligen Körperschaft oder Anstalt zu tragen, bei welcher die Zivildienstleistenden im Einsatz sind.

(6) Den Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Ausgaben für die freiwillige Rentenversicherung vom Landesfonds für den Zivildienst erstattet.

(7) Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die Befreiung von den örtlichen Abgaben oder die Ermäßigung derselben für die Zivildienstleistenden und die Zivildiensteinrichtungen fest.

3)
Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

II. Kapitel
Organisation

Art. 7 (Zuständigkeiten des Landes)

(1) Das Land übt die Planungs-, Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus und bedient sich dabei der Empfehlungen und des Rates der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit; im Einzelnen ist das Land zuständig für:

  1. die Errichtung eines Landesverzeichnisses der Zivildiensteinrichtungen bei der Abteilung Präsidium der Landesverwaltung;
  2. die Gewährleistung der Grundausbildung der Zivildienstleistenden, wobei im entsprechenden Jahresprogramm festgelegt wird, welche Bereiche behandelt und welche Schwerpunkte dabei gesetzt werden;
  3. die Überprüfung und Genehmigung der Zivildienstprojekte;
  4. die Erarbeitung der jährlichen Gebarungs- und Tätigkeitsprogramme;
  5. die Koordination des Informationssystems und die Einrichtung der Datenbank;
  6. die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen über den freiwilligen Zivildienst.

Art. 8 (Landesfonds)

(1) Das Land errichtet den Landesfonds für den freiwilligen Zivildienst; in diesen fließen auch die Mittel des Staatsfonds für den Zivildienst laut Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. April 2002, Nr. 77.

(2) Falls die Mittel des Staatsfonds, die zur Auszahlung der Entgelte für Zivildienstleistende laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen sind, nicht ausreichen, werden zur Zahlung der Entgelte für diejenigen, die im Rahmen der Landesplanung in Südtirol Zivildienst leisten, die Mittel des Landesfonds für den Zivildienst herangezogen.

Art. 9 (Zivildiensteinrichtungen)

(1) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis müssen die öffentlichen oder privaten Einrichtungen und die Organisationen des Zivildienstes folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. keine Gewinnabsicht verfolgen,
  2. als institutionellen Zweck eines der Tätigkeitsfelder laut Artikel 3 haben,
  3. Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeiten in Bezug auf die geplanten Projekte und Vorhaben besitzen,
  4. eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit aufweisen.

(2) Die Akkreditierung und Eintragung im staatlichen Register des staatlichen Zivildienstamtes ist gültiger Rechtstitel für die Eintragung ins Landesverzeichnis.

Art. 10 (Ausbildung zum Zivildienst)

(1) Die Zivildiensteinrichtungen sind für die Ausbildung und die spezifische Schulung der Zivildienstleistenden zuständig; sie können sich hierzu der Unterstützung von Koordinationsstellen bedienen oder Formen der Zusammenarbeit zwischen Trägern bilden.

(2) Sie sind auch dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Land für die Fortbildung jener Personen zu sorgen, die innerhalb der Einrichtungen für den Zivildienst verantwortlich sind.

Art. 11 (Kriterien für die Genehmigung der Projekte und Vorhaben)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt die Projekte und Vorhaben des Zivildienstes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Darlegung der Tätigkeit, für welche die Zivildienstleistenden eingesetzt werden,
  2. Höchstdauer des Einsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1,
  3. Mindestanzahl der einsetzbaren Zivildienstleistenden,
  4. Kriterien für die Auswahl der Zivildienstleistenden,
  5. Festlegung der Grundausbildung der Zivildienstleistenden,
  6. Festlegung des spezifischen Ausbildungsprogramms und der Verfahren zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten,
  7. Angabe des Referenten oder der Referentin, der beziehungsweise die für die Durchführung des Projekts zuständig ist, und des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für den Zivildienst innerhalb der Einrichtung oder der Koordinationsstelle,
  8. Erklärung über die Absicherung der Zivildienstleistenden, auch hinsichtlich ihres Versicherungsschutzes.
massimeBeschluss Nr. 11 vom 17.01.2011 - Festlegung neuer zusätzlicher Kriterien für die Genehmigung der Projekte der Zivildienstorganisationen und Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 3401 vom 25.09.2006

III. Kapitel
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Die Geldmittel zur Finanzierung des Landesfonds für den Zivildienst werden vom Land, vom Staat und von der Europäischen Union bereitgestellt.

(2) Die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergebenden Ausgaben werden mit den vom Landesfonds für den Zivildienst laut Artikel 8 Absatz 1 bereitgestellten Mitteln sowie durch die in den einschlägigen Bereichsgesetzen festgelegten Finanzmittel gedeckt.

Art. 13 (Übergangsbestimmungen)

(1) Auf die Guthaben und Vergünstigungen gemäß Artikel 6 und 14 haben auch jene Zivildienstleistenden Anrecht, die ihren Dienst zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des gegenständlichen Gesetzes leisten.

Art. 14 (Durchführungsverordnung)  delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die für die freiwilligen Zivildienstleistenden vorgesehenen Vergünstigungen wie die Bildungsguthaben für das Hochschulstudium und die Berufsausbildung, die Anrechnung des Zivildienstes bei öffentlichen Stellenwettbewerben, Erleichterungen bei der Arbeitsvermittlung sowie bei der Inanspruchnahme öffentlicher Transportdienste sowie Ermäßigungen bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; 4)
  2. die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Eintragung ins Verzeichnis laut Artikel 7; 5)
  3. die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes;
  4. die Kriterien für die Genehmigung der Projekte und Vorhaben laut Artikel 11.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 431 del 02.12.2005 - Servizio civile - La disciplina provinciale non può incidere sugli aspetti organizzativi del servizio civile nazionale
4)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 431 vom 28. November - 2. Dezember 2005 Artikel 14, Absatz 1 Buchstabe a), jenen Teil für verfassungswidrig erklärt, der vorsieht, daß die für die freiwilligen Zivildienstleistenden vorgesehenen Vergünstigungen wie die Bildungsguthaben für das Hochschulstudium und die Berufsausbildung mit Durchführungsverordnung geregelt werden.
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 431 vom 28. November - 2. Dezember 2005 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b), beschränkt auf die Worte "und die Voraussetzungen", für verfassungswidrig erklärt.

Art. 15 (Schlussbestimmungen)

(1)6)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

6)
Ändert den Art. 8 des L.G. vom 1. Juli 1993, Nr. 11.
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