(1) Alle Zivildienstleistenden haben das Recht, die mit der Ausübung des freiwilligen Zivildienstes verbundenen Leistungen des Gesundheitsdienstes kostenlos in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) haben Anrecht auf das monatliche Entgelt laut Artikel 9 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. April 2002, Nr. 77, zuzüglich der allfälligen Zulagen für den Fall, dass der Zivildienst im Ausland geleistet wird, sowie auf alle weiteren vorgesehenen Vergünstigungen.
(3) Den Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), die den Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis laut Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, erworben haben, steht die Zulage laut Artikel 1 des genannten Dekrets zu; diese geht zu Lasten des Landesfonds für den Zivildienst.
(4) Die Landesregierung setzt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die monatliche Spesenrückvergütung zugunsten der Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) fest. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Landesfonds für Zivildienst. Diese Spesenrückvergütung ist von der Bezahlung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, vorbehaltlich der Pflicht zur allfälligen Einreichung der IRAP-Steuererklärung.3)
(5) Alle Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden außerdem haftpflicht- und unfallversichert; die entsprechenden Kosten sind von der jeweiligen Körperschaft oder Anstalt zu tragen, bei welcher die Zivildienstleistenden im Einsatz sind.
(6) Den Zivildienstleistenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Ausgaben für die freiwillige Rentenversicherung vom Landesfonds für den Zivildienst erstattet.
(7) Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die Befreiung von den örtlichen Abgaben oder die Ermäßigung derselben für die Zivildienstleistenden und die Zivildiensteinrichtungen fest.