Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Aus dem Erlass der nachträglichen Baukonzession dürfen keine Beeinträchtigungen der Rechte Dritter entstehen.
(2) Für die widerrechtlich errichteten Bauwerke kann die nachträgliche Baukonzession für die Zweckbestimmung "Wohnung" nur dann erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten zumindest die von der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, für Baueingriffe zur Sanierung von Wohnungen vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.