Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Unbeschadet der in Artikel 11 Absatz 2 enthaltenen Bestimmung zu den Räumlichkeiten mit Zweckbestimmung "Wohnung" ergeben sich aus der fristgerechten Vorlage des Antrages auf nachträgliche Baukonzession, der vollständigen Bezahlung des Bußgeldes sowie dem Ablauf von 36 Monaten ab der oben genannten Bezahlung die Wirkungen gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4.