Arten der Bauvergehen, für die gemäß Artikel 32 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, nachträglich die Baukonzession erteilt werden kann |
Art 1: Bauwerke, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend errichtet wurden und zu den Bauvorschriften und Vorschriften der urbanistischen Leitpläne im Widerspruch stehen.
Art 2: Bauwerke, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend errichtet wurden und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit den Bauvorschriften und Vorschriften der urbanistischen Leitpläne im Einklang stehen.
Art 3: Arbeiten zur baulichen Umgestaltung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden; Bauarbeiten, die eine Änderung der Zweckbestimmung mit sich bringen.
Art 4: Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend in A-Gebieten gemäß Artikel 2 des Ministerialdekretes vom 2. April 1968, Nr. 1444, durchgeführt wurden.
Art 5: Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden.
Art 6: Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden; Bauarbeiten oder andere Arbeiten, die weder die Flächen noch den umbauten Raum berühren.