Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Wird nachträglich die Baukonzession für rechtswidrige Bauarbeiten erteilt, die eine Erhöhung der für neue Wohnungen höchstzulässigen Nutzfläche mit sich bringen und für die eine Wohnbauförderung des Landes gewährt wurde, so hat dies nicht den Verfall der Wohnbauförderung zur Folge, wenn die Erhöhung der Nutzfläche innerhalb der von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, vorgesehenen Grenze liegt.