(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt durch die bevollmächtigten Beamten der Landesagentur für Umwelt4) . Für die Kontrollen gemäß Abschnitte II, III und IV sind auch die Kontrollorgane der Gemeinden zuständig. Die Kontrollen gemäß Artikel 13 werden auch von den Beamten der Abteilung Forstwirtschaft und der Berufsfeuerwehr durchgeführt.
(2) Die mit den Kontrollen beauftragten Beamten haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.
(3) Wenn bei Überprüfungen eine Überschreitung der in diesem Gesetz festgelegten Grenzwerte festgestellt wird, schreibt die Landesagentur für Umwelt4) die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vor, welche innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen zu ergreifen sind.
(4) Die Anlage muß außer Betrieb gesetzt werden, wenn nach Ablauf des in Absatz 3 festgelegten Termins die Grenzwerte immer noch überschritten werden.
(5) Gegen die Vorschriften der Landesagentur für Umwelt4) kann innerhalb 30 Tagen beim UVP-Beirat5) gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, Rekurs eingereicht werden.