(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zum Schutze der Luftqualität unter Berücksichtigung der Normen der Europäischen Union, der Verfassung und des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol, um den größtmöglichen Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt auf dem gesamten Landesgebiet zu gewährleisten.
(2) Die besonderen Bedingungen des Landes Südtirol, die Schönheit der Natur, der Transitverkehr durch den Tourismus und den Handel, die Probleme der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, das Phänomen des Ozonabbaus in der Stratosphäre und die Zunahme des bodennahen Ozons sowie die Notwendigkeit, eine harmonische, mit den dringenden Erfordernissen des Gesundheits- und Umweltschutzes kompatible Wirtschaftsentwicklung zu gewährleisten, stellen die Grundlage und den Geist dieses Gesetzes dar.