(1) Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird mit den von diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen geahndet. Eine eventuelle Anwendung von strafrechtlichen, von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen schließt die Verhängung der Verwaltungsstrafen für dieselbe Übertretung aus.
(2) Folgende Übertretungen werden mit Verwaltungsstrafen geahndet: