(1) Die Bauleitung wird den zuständigen Bauämtern der Auftraggeber übertragen oder, falls dies nicht möglich sein sollte, befähigten Freiberuflern oder entsprechenden Dienstleistungsgesellschaften.
(2) Die Bauleitung kann auch dann Freiberuflern übertragen werden, wenn das entsprechende Projekt von anderen Fachleuten oder vom Bauamt des Auftraggebers erstellt worden ist.
(3) Voraussetzung für die Ernennung ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, welche die Verwaltung gegen direkte Schäden absichert, die aus der Dienstleistung entstehen.