(1) Das in der Abteilung Landwirtschaft für die Durchführung des Landespflanzenschutzdienstes im Sinne von Artikel 2 des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 536, erlassen in Durchführung der Richtlinie 91/683/EWG betreffend "Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedsstaaten", zuständige Amt führt die Aufgaben durch, die in Artikel 5 dieses Legislativdekrets enthalten sind.
(2) Die mit der Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben beauftragten Bediensteten sind Amtspersonen.