(1) Zur künstlichen Besamung, die im Gesetz vom 15. Jänner 1991, Nr. 30, über die Regelung der künstlichen Besamung in der Viehzucht, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 13. Jänner 1994, Nr. 172, geregelt ist, kann die Landesverwaltung die Mitarbeit der Tierzuchtorganisationen in Anspruch nehmen.
(2)11)