(1) Die Anlage und Führung der Herdebücher und der Melderegister für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Kleintiere obliegt der Landesverwaltung, die sich dafür der Mitarbeit seitens der Organisationen der Viehwirtschaft, die auf Landesebene tätig sind, bedienen kann.
(2) Absatz 1 findet auch für die Leistungskontrollen bei den für die Tierzucht interessanten Arten und Rassen sowie für die Schätzung des Zuchtwerts von Zuchttieren Anwendung.
(3) Die Tierzucht wird im Land Südtirol unter Beachtung der im Sachbereich geltenden EU- und staatlichen Bestimmungen durch Durchführungsverordnung geregelt.
(4) Die Aufsicht über die Einhaltung der in Absatz 3 vorgesehenen Durchführungsverordnung obliegt dem Personal der Landesabteilung Landwirtschaft, welches damit betraut ist, sowie dem Personal der gebietsmäßig zuständigen amtstierärztlichen Dienste.
(5) Unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen wird im Falle der Verletzung der in der Durchführungsverordnung laut Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen die Geldbuße von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt.20)