(1) Für den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Trinkwasserleitungen mit den entsprechenden Zusatzarbeiten zur Durchführung von Interventionsplänen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Zieles Nr. 5 b), wie es in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/1988, ersetzt durch Verordnung (EWG) Nr. 2081/1993, enthalten ist, kann die Landesverwaltung Zusatzbeiträge gewähren; der Begünstigte muß jedoch einen Anteil von wenigstens zehn Prozent der genehmigten Ausgabe tragen.
(2) Die Landesverwaltung kann auch die Auszahlung der Finanzierungen vorschießen, welche zu Lasten des Fonds der Europäischen Union und eventuell des Staatshaushaltes vorgesehen sind.