(1) Diese Verordnung legt die Höchstwerte des Jahresheizwärmebedarfs für Neubauten fest, bestimmt die Gebäudekategorien, auf die diese Höchstwerte angewandt werden, und legt die Dämmstärke fest, die nicht als urbanistische Kubatur berechnet wird; sie führt somit Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durch.
(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Neubauten sowohl neu errichtete Gebäude als auch solche, die abgerissen und wieder aufgebaut wurden.