(1) Diese Verordnung legt die Höchstwerte des Jahresheizwärmebedarfs für Neubauten fest, bestimmt die Gebäudekategorien, auf die diese Höchstwerte angewandt werden, und legt die Dämmstärke fest, die nicht als urbanistische Kubatur berechnet wird; sie führt somit Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durch.
(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Neubauten sowohl neu errichtete Gebäude als auch solche, die abgerissen und wieder aufgebaut wurden.
(1)Diese Verordnung gilt für alle Neubauten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gebäude sowie der Industrie-, Handwerks- und Großhandels- Gebäude.2)
(1) Die Wärmeschutzklassen und die Methode zur Berechnung der Wärmekennzahlen sind im Anhang A festgelegt.
(2)Damit die Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt werden kann, dürfen die Gebäude den Jahresheizwärmebedarf der Kategorie B des Klimaausweises nicht überschreiten.Die entsprechende Bescheinigung wird von der KlimaHaus Agentur ausgestellt.3)
(1) Im Antrag auf Erteilung der Baukonzession müssen der/die Antragsteller/in und der/die Projektant/in erklären, dass mit den geplanten Bauarbeiten, die im Artikel 3 geforderten Werte eingehalten werden.4)
(2)5)
(1) Das Landesamt für Luft und Lärm ist befugt, in Gebäuden und Baustellen Inspektionen und Kontrollen durchzuführen sowie die zur Überwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen anzufordern.
(1) Diese Verordnung gilt für Gebäude, deren Ansuchen um Baukonzession nach ihrem In-Kraft-Treten eingebracht wurde
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.