In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 341)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz im Bereich Energieeinsparung

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Dezember 2004, Nr. 52.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt die Höchstwerte des Jahresheizwärmebedarfs für Neubauten fest, bestimmt die Gebäudekategorien, auf die diese Höchstwerte angewandt werden, und legt die Dämmstärke fest, die nicht als urbanistische Kubatur berechnet wird; sie führt somit Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durch.

(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Neubauten sowohl neu errichtete Gebäude als auch solche, die abgerissen und wieder aufgebaut wurden.

Art. 2 (Gebäudekategorien)

(1)Diese Verordnung gilt für alle Neubauten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gebäude sowie der Industrie-, Handwerks- und Großhandels- Gebäude.2)

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Februar 2011, Nr. 9.

Art. 3 (Klimaausweis)  delibera sentenza

(1) Die Wärmeschutzklassen und die Methode zur Berechnung der Wärmekennzahlen sind im Anhang A festgelegt.

(2)Damit die Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt werden kann, dürfen die Gebäude den Jahresheizwärmebedarf der Kategorie B des Klimaausweises nicht überschreiten.Die entsprechende Bescheinigung wird von der KlimaHaus Agentur ausgestellt.3)

massimeBeschluss vom 5. Dezember 2011, Nr. 1898 - Genehmigung der Tarife für die energetische Gebäudezertifizierung
massimeBeschluss Nr. 2923 vom 03.09.2007 - KlimaHaus Agentur - Übertragung der Gebäudezertifizierung
3)
Art. 3 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 21. April 2005, Nr. 17, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Februar 2011, Nr. 9, so ersetzt.

Art. 4 (Nachweis des Jahresheizwärmebedarfs)

(1) Im Antrag auf Erteilung der Baukonzession müssen der/die Antragsteller/in und der/die Projektant/in erklären, dass mit den geplanten Bauarbeiten, die im Artikel 3 geforderten Werte eingehalten werden.4)

(2)5)

4)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 21. April 2005, Nr. 17.
5)
Art. 4 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Februar 2011, Nr. 9.

Art. 5 6)

6)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 4 des D.LH. vom 28. September 2007, Nr. 52.

Art. 6 (Aufsicht)

(1) Das Landesamt für Luft und Lärm ist befugt, in Gebäuden und Baustellen Inspektionen und Kontrollen durchzuführen sowie die zur Überwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen anzufordern.

Art. 7 (Übergangsbestimmung)

(1) Diese Verordnung gilt für Gebäude, deren Ansuchen um Baukonzession nach ihrem In-Kraft-Treten eingebracht wurde

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.