Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel und unter Ausschluss der Zuweisungen des Landes, der Gemeinden und der Europäischen Union kann die Schule, soweit es mit der Erteilung des Unterrichts- und des Schulbetriebes vereinbar ist, einzeln oder auch gemeinschaftlich Verträge für die Verwaltung der Finanzmittel abschließen.