Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Pflegeeinheit bildet eine autonome funktionelle Einheit des Pflegeheimes. Sie besteht im Sinne des Artikels 15 aus Pflegewohneinheiten und verschiedenen Diensten, die nach Möglichkeit im selben Stockwerk untergebracht sind.