Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Pflegeeinheit verfügt über einen großen und hellen Aufenthaltsraum, dessen Mindestfläche 2 m² pro Bett beträgt und der auch als Speisesaal verwendet werden kann und möglichst in der Mitte der Pflegeeinheit gelegen ist.