(1) Die Führung des der Schule angeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebes oder Sonderbetriebs bildet ein spezifisches Projekt des Haushaltes, von dem das Programm zusammenfassend die Einnahmen, die Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten des eventuellen Überschusses angibt.
(2) Die Führung laut Absatz 1 muss den Kriterien der Gewinnerzielung, der Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit entsprechen, und dabei den praktischen Erfordernissen, mit besonderem Bezug auf die Erlernung von Techniken der Betriebsführung und der landwirtschaftlichen Buchhaltung, gerecht werden.
(3) Der Bericht laut Artikel 5 Absatz 2 muss im Einzelnen angeben: die Ausrichtung der Produktion, die angestrebten Ziele, die Unterrichtstätigkeiten, die sich mit der Nutzung der Flächen und der personellen und instrumentellen Ressourcen des Betriebes abwickeln lassen sowie die entsprechenden Kosten, die Gesamteinnahmen und -ausgaben, die der Betrieb vorsieht einzunehmen und zu tätigen, und falls es nicht möglich ist, einen Ausgleich vorherzusehen, die Finanzmittel, die aus eigenen Rücklagen des Betriebs oder aus dem Kassenfonds der Schule genommen werden, um den Ausgleich zu erzielen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Finanzierungsübersicht nachzuweisen, die nach Artikel 5 Absatz 4 erstellt wird.
(4) Die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs steht in der Regel dem Direktor oder der Direktorin zu. Falls spezielle Umstände vorliegen, kann der Direktor oder die Direktorin die Führung des Betriebes einem Lehrer oder einer Lehrerin, der oder die besonders kompetent ist, anvertrauen; der Lehrer oder die Lehrerin legt dem Direktor oder der Direktorin die Vorschläge betreffend die Produktionsausrichtung und die Wirtschaftsführung zur Genehmigung vor.
(5) Die Unterrichtstätigkeit, die sich auf die gesamten Produktionstätigkeiten des Betriebes beziehen kann, wickelt sich im Regelfall auf einer begrenzten vom Direktor oder der Direktorin im voraus bestimmten Fläche ab, um die Erreichung der Führungskriterien laut Absatz 2 nicht zu gefährden. Die eventuellen Gewinne, die sich aus der erwähnten Tätigkeit ergeben, werden erstens zur Deckung der entsprechenden Kosten und zweitens zur Verbesserung und Aufstockung der Lehrmittel verwendet. Falls die Tätigkeiten keinen Gewinn erzielen, werden die entsprechenden Kosten mit dem Kassenfonds der Schule gedeckt.
(6) Die Buchhaltungsunterlagen des Betriebes werden von jenen der Schule getrennt und vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin in Form der doppelten Buchhaltung mit den erforderlichen Registern und Hilfsbüchern geführt. Auf Grund der Größe und der Produktionsleistung des Betriebs kann beim Kreditinstitut, das den Kassendienst der Schule gemäß Artikel 37 führt, ein getrenntes Kontokorrent für den Kassendienst des Betriebes eröffnet werden.
(7) Der vom Betrieb erzielte Gewinn ist als Rücklage in einem eigenen Vermögensfonds zu verbuchen; er wird erstens für die Deckung eventueller Verwaltungsabgänge, auch solcher darauffolgender Jahre, dann für Investitionsausgaben und schließlich für die Finanzierung von Projekten der Schule verwendet.
(8) Ist es nicht möglich, nach den Bestimmungen von Absatz 7 vorzugehen, kann der Verwaltungsabgang mit Beschluss des Schulrates durch Behebung aus dem Kassenfonds der Schule gedeckt werden, vorausgesetzt, dass dies die Umsetzung der Projekte und der anderen vom Haushalt vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt und der Betrag mit späteren Gewinnen des Betriebs rückerstattet wird. Falls der Verwaltungsabgang auf bleibenden und nicht veränderbaren strukturellen Ursachen des Betriebs beruht, muss der Schulrat über die Zweckmäßigkeit einer Betriebsschließung befinden und die betreffenden Einrichtungen für Unterrichtszwecke verwenden.
(9) Die Abschlussrechnung des Betriebs muss über die Finanzgebarung sowie die im Finanzjahr erzielten Wirtschaftsergebnisse Aufschluss geben. Die Abschlussrechnung umfasst die Vermögens- und Wirtschaftslage. Der Jahresabschlussrechung werden beigelegt:
- eine Übersicht über die Änderungen des Viehbestandes,
- eine Übersicht über die Bewegungen bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lagerbeständen,
- ein erläuternder Bericht des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin über die erzielten Ergebnisse,
- eine zusammenfassende Übersicht über die Produktion des Landwirtschaftsbetriebs.
(10) Der Abschlussrechnung des Sonderbetriebs werden der erläuternde Bericht laut Absatz 9 Buchstabe c) und eine Übersicht über den Bestand der fertig gestellten und der in Bearbeitung befindlichen Erzeugnisse beigelegt.
(11) Sofern nicht anders geregelt, wird für die landwirtschaftlichen Betriebe die steuerliche Regelung angewandt, die für landwirtschaftliche Erzeuger gilt, die Tätigkeiten laut Artikel 2135 und folgende des Zivilgesetzbuches ausüben.