Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Die Sonderformen von Bibliotheken müssen für ihren spezifischen Benutzerkreis leicht zugänglich sein.
(2) Die Fachbibliotheken müssen mindestens 20 Stunden pro Woche geöffnet sein.
(3) Die Studienbibliotheken und die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen sollen in der Regel mindestens sechs Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen geöffnet sein.