Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Die landeseigenen Sonderformen von Bibliotheken, die als öffentliche Bibliotheken im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, müssen den in dieser Verordnung enthaltenen Richtlinien ebenfalls entsprechen.
(2) Die zuständigen Landesämter üben die Oberaufsicht im Sinne von Artikel 18/bis des Gesetzes auch über die landeseigenen Sonderformen von Bibliotheken aus.