In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. März 1996, Nr. 131)
Verordnung über die öffentlichen Bibliotheken

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt das öffentliche Bibliothekswesen. Sie dient der Durchführung des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, zur Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens, geändert durch die Landesgesetze vom 20. April 1993, Nr. 9, und vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, im folgenden als Gesetz bezeichnet.

(2) Für die Schulbibliotheken gelten die Bestimmungen, die mit der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 7. August 1990, Nr. 17, über Maßnahmen zur Förderung der Schulbibliotheken, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 1. April 1992, Nr. 15, festgelegt wurden.

Art. 2 (Ziele)

(1) Die Organisation und Förderung des öffentlichen Bibliothekswesens soll dazu führen, daß jeder Bürger in angemessener Zeit und Entfernung Zugang zu den Medien hat, die ihm für Bildung, Information, Beruf und Freizeitgestaltung erforderlich oder nützlich sind. Dazu ist die Zusammenarbeit der Bibliotheken nötig. Sie bilden untereinander und mit den Bildungs-, Kultur- und Sozialeinrichtungen ein vielfältig vernetztes System.

II. KAPITEL
Öffentliche Bibliotheken

Art. 3 (Öffentliche Bibliotheken)

(1) Die örtlichen öffentlichen Bibliotheken, die Mittelpunktbibliotheken und die Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften nehmen als allgemein zugängliche Bibliotheken grundlegende kulturelle und soziale Funktionen auf örtlicher und überörtlicher Ebene wahr. Sie werden im folgenden kurz als Öffentliche Bibliotheken bezeichnet.

(2) Die Öffentlichen Bibliotheken stellen als Informations-, Bildungs- und Kultureinrichtungen allen Bevölkerungsgruppen Bücher, Zeitschriften, audiovisuelle Medien sowie andere Informationsträger bereit, beraten die Benutzer und fördern kulturelle Veranstaltungen. Sie tragen so zur allgemeinen Orientierung und freien Meinungsbildung bei, fördern die Aus- und Weiterbildung, unterstützen die Berufsarbeit, bieten Möglichkeiten für Begegnung und Kommunikation und für eine kreative Gestaltung der Freizeit an, tragen zur sozialen Integration bei und fördern das Lesen sowie eine kritische Nutzung der Bücher und anderer Medien, in der Folge meist als Medien bezeichnet.

(3) Die Bibliotheken in kleineren Gemeinden üben die in Absatz 2 genannten Funktionen in Zusammenarbeit mit leistungsfähigeren Bibliotheken im Umkreis aus. Die Zweigstellen und Leihstellen von Öffentlichen Bibliotheken, die fallweise aufgrund der Siedlungsgegebenheiten errichtet und geführt werden, erfüllen Teilfunktionen einer Öffentlichen Bibliothek.

(4) Die Bereitstellung von Büchern und anderen Medien kann auch durch mobile Bibliotheksdienste erfolgen.

(5) In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern zieht das Land im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes diejenigen Bibliotheksinitiativen vor, die in struktureller und funktioneller Hinsicht jeweils die besten Garantien für einen leistungsfähigen Dienst bieten.

Art. 4 (Hauptsitze, Zweigstellen und Leihstellen von Öffentlichen Bibliotheken)

(1) Der Hauptsitz einer Öffentlichen Bibliothek befindet sich in der Regel im Hauptort der jeweiligen Gemeinde bzw. des entsprechenden Einzugsgebietes. Bei der Festlegung des Hauptsitzes sind aber auch die räumlichen und personellen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

(2) Als Zweigstellen von Öffentlichen Bibliotheken im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes sind standortgebundene Außenstellen zu betrachten, die an mindestens drei Tagen in der Woche für die Allgemeinheit geöffnet sind, neben dem Ausleihdienst auch Veranstaltungen zur Leseförderung durchführen und alle Grundmerkmale einer Öffentlichen Bibliothek aufweisen.

(3) Als Leihstellen von Öffentlichen Bibliotheken im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes sind Bibliothekseinrichtungen zu betrachten, die nur ein- oder zweimal wöchentlich allgemein zugänglich sind und deren Dienst sich im wesentlichen auf das Ausleihen von Büchern/Medien beschränkt. Sie erfüllen insbesondere die Lesebedürfnisse der nicht mobilen Bevölkerung durch allfällige Eigenbestände und durch Wechselbestände aus größeren Bibliotheken.

Art. 5 (Allgemeine Zugänglichkeit)

(1) Die Öffentlichen Bibliotheken stehen der Allgemeinheit zur Verfügung und sind für jeden Bürger zugänglich. Ihre Benutzung ist durch eine Betriebsorganisation zu gewährleisten, die auf die Bedürfnisse der Benützer abgestimmt ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Der Dienst ist kostenlos, mit Ausnahme der Erhebung von Mahngebühren und von Gebühren für besondere Dienstleistungen.

Art. 6 (Öffnungszeiten)

(1) Die Öffentlichen Bibliotheken müssen regelmäßige wöchentliche Öffnungszeiten haben, die allen Bevölkerungsgruppen die Benutzung der Bibliotheken ermöglichen sollen.

(2) Je nach Typ und Funktion einer Bibliothek sowie nach Größe des Einzugsgebietes soll in der Regel folgendes Mindestmaß an Öffnungszeiten vorgesehen werden:

  • a)  Mittelpunktbibliotheken:40 Stunden pro Woche,
  • b)  ladinische Talschaftsbibliotheken: 30 Stunden pro Woche, davon mindestens 15 Stunden am Hauptsitz,
  • c)  hauptamtlich geleitete örtliche Bibliotheken: 20 Stunden pro Woche, davon mindestens 15 Stunden am Hauptsitz bzw. - im Falle einer kombinierten Bibliothek - mindestens zehn Stunden am Hauptsitz,
  • d)  Hauptsitze von nicht hauptamtlich geleiteten örtlichen Bibliotheken in Orten mit über 3.000 Einwohnern: zehn Stunden pro Woche an mindestens vier Tagen,
  • e)  Hauptsitze von nicht hauptamtlich geleiteten Bibliotheken in Orten mit weniger als 3.000 Einwohnern: sechs Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen,
  • f)  Zweigstellen von Öffentlichen Bibliotheken: sechs Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen,
  • g)  standortgebundene Leihstellen: vier Stunden pro Woche.

Art. 7 (Medienbestand)

(1) Die Öffentlichen Bibliotheken stellen der Allgemeinheit einen ihren Aufgaben entsprechenden Bestand an Büchern und anderen Medien zur Verfügung. Dazu zählen Printmedien wie Kinder- und Jugendbücher, Werke der schönen Literatur und der Sachliteratur, Nachschlagewerke, Zeitschriften und Zeitungen, Broschüren und sonstige Informationsmittel, ferner audiovisuelle und elektronische Medien, Datenträger im allgemeinen sowie Spiele.

(2) Die Auswahl von Medien trifft die Bibliotheksleitung bzw. das bibliothekarische Fachpersonal nach objektiven und streng fachlichen Gesichtspunkten gemäß den Richtlinien des Bibliotheksrates.

(3) Beim Bestandsaufbau sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • a)  die Qualität, die Aktualität und die Vielfalt des Angebots,
  • b)  die Analyse der örtlichen Gegebenheiten,
  • c)  die Zielsetzungen, Funktionen und Möglichkeiten der jeweiligen Bibliothek,
  • d)  das Profil der umliegenden Bibliotheken und die Setzung eigener Bestandsschwerpunkte;

(4) Beim Bestandsaufbau sind insbesondere auch die sprachlichen Gegebenheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.

(5) Die Aktualität des Medienbestandes wird durch kontinuierliche Neuanschaffungen gewährleistet sowie durch Aussonderung der abgenutzten und inhaltlich veralteten Bestände. Fünf bis zehn Prozent des aktiven Bestandes sollen jährlich erneuert werden.

(6) Unter Berücksichtigung der Größe des Einzugsgebietes und der Funktion der Bibliothek sollen örtliche Bibliotheken im allgemeinen einen aktuellen Bestand von mindestens zwei Medieneinheiten pro Einwohner im Einzugsgebiet haben, mit folgenden Mindestbeständen, die in einer Aufbauphase von fünf Jahren erreicht werden sollen:

  • a)  3.000 Medien in Hauptsitzen von Bibliotheken in Gemeinden ab 1.000 Einwohnern,
  • b)  2.500 Medien in Hauptsitzen von Bibliotheken in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern,
  • c)  2.500 Medien in Zweigstellen.

(7) Die Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften und die Mittelpunktbibliotheken stellen neben der Versorgung des örtlichen Einzugsgebietes Medien bereit, für die auf Talschafts- oder Bezirksebene eine erhöhte Nachfrage besteht, und ergänzen so das Angebot der anderen Bibliotheken in ihrem Einzugsgebiet.

(8) Im Rahmen des Bibliothekssystems des Landes haben Öffentliche Bibliotheken je nach ihrer Funktion auch unterschiedliche Aufgaben hinsichtlich der Aufbewahrung von Medien:

  • a)  Leihstellen und Zweigstellen bewahren in der Regel nichts auf,
  • b)  Hauptsitze von Öffentlichen Bibliotheken beschränken sich auf die Aufbewahrung von örtlichem Dokumentationsmaterial und von eventuellen Sondersammlungen,
  • c)  Talschaftsbibliotheken und Mittelpunktbibliotheken bewahren außer dem Dokumentationsmaterial über das Einzugsgebiet in dem Maß Medien auf, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(9) Die Öffentlichen Bibliotheken arbeiten zur Vermittlung spezieller Bestände und Informationen untereinander sowie mit anderen Bibliotheken und Dokumentationszentren zusammen.

Art. 8 (Bibliotheksbauten und -räume)

(1) Funktionsgerechte und erweiterungsfähige Bibliotheksräume bzw. -bauten in zentraler, verkehrsgünstiger Lage bilden die Voraussetzung dafür, daß die Öffentlichen Bibliotheken ihren Auftrag als Zentren der Information und Kommunikation erfüllen können.

(2) In größeren Orten und in Stadtzentren werden die Öffentlichen Bibliotheken nach Möglichkeit in eigenen Räumen oder Bauten untergebracht, also nicht in Schulen. In kleineren Orten und in peripheren Stadtteilen ist es aus organisatorischen und finanziellen Gründen vorzuziehen, die Öffentliche Bibliothek als kombinierte Bibliothek gemeinsam mit der Schulbibliothek zu führen.

(3) Befindet sich die Öffentliche Bibliothek in einem Gebäude, das vorwiegend für andere Zwecke genützt wird, sind ihre Unabhängigkeit und ihr Öffentlichkeitscharakter durch einen separaten Eingang und durch eine entsprechende Kennzeichnung zu gewährleisten.

(4) Die Öffentlichen Bibliotheken sollen über genügend große Räumlichkeiten verfügen. Als Richtwert gilt, daß für 1.000 Medieneinheiten des Zielbestandes 30 Quadratmeter Nutzfläche zur Verfügung stehen sollen. Dazu kommt der Flächenbedarf für Nebenräume.

(5) Beim Bau und Ausbau von Öffentlichen Bibliotheken sowie bei der Adaptierung von Räumen für Bibliotheken sollen folgende Mindestgrößen nicht unterschritten werden:

  • a)  1.000 Quadratmeter für Mittelpunktbibliotheken mit wenigstens 25.000 Einwohnern im Einzugsgebiet,
  • b)  600 Quadratmeter für Mittelpunktbibliotheken mit weniger als 25.000 Einwohnern im Einzugsgebiet und für Talschaftsbibliotheken,
  • c)  250 Quadratmeter für Hauptsitze von hauptamtlich geleiteten örtlichen Bibliotheken,
  • d)  100 Quadratmeter für Hauptsitze von nicht hauptamtlich geleiteten örtlichen Bibliotheken,
  • e)  75 Quadratmeter für Zweigstellen,
  • f)  50 Quadratmeter für Leihstellen.

(6) Ausstattung und Mobiliar müssen den bibliotheksfachlichen Standards entsprechen. Es sollen ausreichend große Flächen für Kinder und Jugendliche, für das ungestörte Lesen von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie für die Benutzung neuer Medien in der Bibliothek vorgesehen werden. Bei größeren Bibliotheken sind zusätzlich Verwaltungs-, Veranstaltungs- und Magazinräume sowie Räume für besondere Angebote vorzusehen.

Art. 9 (Verwaltung)

(1) Eine fachgerechte Verwaltung der Öffentlichen Bibliotheken ist zu gewährleisten durch

  • a)  das Vorliegen einer Benutzungsordnung,
  • b)  eine ordnungsgemäße Inventarisierung,
  • c)  die Freihandaufstellung der Medien nach Systematikgruppen und Benutzerinteressen,
  • d)  die Katalogisierung nach allgemein gültigen Regelwerken,
  • e)  eine korrekte Ausleihverbuchung,
  • f)  eine sachgemäße Buchpflege,
  • g)  die Führung der Bibliotheksstatistik,
  • h)  eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Geräten und Arbeitsplätzen.

(2) Die Öffentlichen Bibliotheken systematisieren ihre Medienbestände entweder gemäß der Einheitssystematik für Südtiroler Bibliotheken oder gemäß der Dezimalklassifikation von Dewey. Die Katalogisierung soll entweder gemäß den Regeln für die alphabetische Katalogisierung für öffentliche Bibliotheken (RAK-ÖB) oder gemäß den italienischen Regeln für die Katalogisierung nach Autoren (RICA/ISBD) erfolgen. In zweisprachigen Bibliotheken können nach Bedarf jeweils beide Systeme angewandt werden.

(3) Größere und mittlere Bibliotheken - in erster Linie Hauptsitze und Zweigstellen - sollen über eine DV-Ausstattung verfügen, um die Verwaltung der Bibliothek rationeller und wirksamer gestalten zu können, sowie um die Vernetzung zwischen den Bibliotheken und die Nutzung der Dienste von bibliothekarischen Facheinrichtungen zu ermöglichen.

(4) Größere Öffentliche Bibliotheken sollen so ausgestattet sein, daß sie auch aus Datenbanken DV-gestützte Fachinformation vermitteln können.

Art. 10 (Personal)

(1) Die Öffentlichen Bibliotheken müssen von ausreichend qualifiziertem Personal geführt werden.

(2) Jeder Bibliotheksleiter und jeder Zweigstellenleiter muß zumindest einen Kurs für die bibliothekarische Grundausbildung, der von der Landesregierung gefördert, durchgeführt oder anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Teilnahme an diesem Kurs kann auch innerhalb von drei Jahren nach der Bestellung zum Bibliotheksleiter bzw. Zweigstellenleiter erfolgen. Dies gilt für eine Übergangszeit von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Die Landesregierung gibt Richtlinien für die bibliothekarischen Grundausbildungskurse vor und setzt dabei u.a. die Mindestdauer und die grundlegenden Inhalte fest.

(4) Bei der Aufnahme von hauptberuflichen Bibliothekaren in Öffentlichen Bibliotheken ist neben dem Besuch des in Absatz 2 angeführten Kurses für die bibliothekarische Grundausbildung eine mindestens zweijährige bibliothekarische Fachausbildung als Vorzugstitel zu betrachten. Dies gilt auch für provisorische Aufnahmen und für Ersatzaufnahmen.

(5) Die Leiter und Mitarbeiter von Bibliotheken sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden, und sollen zu diesem Zweck regelmäßig an entsprechenden Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen und Initiativen teilnehmen, die vom Land oder von anderen Stellen durchgeführt werden. Die hauptamtlichen Bibliothekare sind angehalten, in der Regel jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

III. KAPITEL
Sonderformen von Bibliotheken

Art. 11 (Sonderformen von Bibliotheken)

(1) Als Sonderformen von Bibliotheken gelten im Sinne der Artikel 21 und 18 des Gesetzes

  • a)  die Schulbibliotheken - das sind Bibliotheken für Lehrer und Schüler in öffentlichen - und diesen gleichgestellten - Grundschulen, Sekundarschulen ersten und zweiten Grades und Berufsschulen,
  • b)  die Heimbibliotheken - das sind Bibliotheken, die vorwiegend für die Insassen von Schüler- und Lehrlingsheimen, Fürsorgeheimen und ähnliche Einrichtungen bestimmt sind,
  • c)  die Fachbibliotheken - das sind Bibliotheken, die wissenschaftlich relevantes Schrifttum und spezialisiertes Dokumentationsmaterial über ein bestimmtes Fachgebiet sammeln und den daran interessierten Personen zur Verfügung stellen und dabei möglichst viele Teilbereiche eines Fachgebietes unter verschiedenen Aspekten und unter Berücksichtigung kontroverser Standpunkte sowie verschiedener kultureller Ausrichtungen abdecken,
  • d)  die Studienbibliotheken - das sind Bibliotheken, die Bücher und sonstiges Dokumentationsmaterial wissenschaftlicher Art in jeweils mehreren Fachbereichen für Studienzwecke zur Verfügung stellen,
  • e)  die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen - das sind Bibliotheken von öffentlichen und privaten Einrichtungen, die einer bestimmten Benützergemeinschaft dienen, wie die Krankenhausbibliotheken, die Gefängnisbibliotheken, die Bibliotheken von Altersheimen und von Fürsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Behinderte und Drogenabhängige und ähnliche.

(2) Die Sonderformen von Bibliotheken ergänzen und verstärken das Angebot der Öffentlichen Bibliotheken und tragen so zum Ausbau des Verbundsystems öffentlicher Bibliotheken in Südtirol bei.

(3) Die Bestimmungen laut II. Kapitel gelten, soweit nicht anders verfügt wird, auch für die Sonderformen von Bibliotheken.

Art. 12 (Zugänglichkeit und Öffnungszeiten)

(1) Die Sonderformen von Bibliotheken müssen für ihren spezifischen Benutzerkreis leicht zugänglich sein.

(2) Die Fachbibliotheken müssen mindestens 20 Stunden pro Woche geöffnet sein.

(3) Die Studienbibliotheken und die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen sollen in der Regel mindestens sechs Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen geöffnet sein.

Art. 13 (Medienbestand)

(1) Fach- und Studienbibliotheken sollen in der Regel über einen Mindestbestand von 3.000 Medieneinheiten verfügen, der in erster Linie durch den Träger zu gewährleisten ist.

(2) Die Fachbibliotheken geben sich Richtlinien für den Bestandsaufbau, in denen ihre Zielsetzungen und ihr Sondersammelgebiet näher beschrieben werden.

(3) Die Fach- und Studienbibliotheken bewahren die wichtigsten Sammlungen auf, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Art. 14 (Räume)

(1) Die Fach- und Studienbibliotheken, die Heimbibliotheken sowie die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen sind ihren Beständen sowie ihren fach- und benutzerspezifischen Aufgaben entsprechend unterzubringen und einzurichten.

Art. 15 (Verwaltung)

(1) Die Fach- und Studienbibliotheken wählen ein den jeweiligen Bedürfnissen entsprechendes Klassifizierungssystem. Die Katalogisierung hat jedoch nach allgemein gültigen Regelwerken zu erfolgen.

Art. 16 (Landeseigene Sonderformen von Bibliotheken)

(1) Die landeseigenen Sonderformen von Bibliotheken, die als öffentliche Bibliotheken im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, müssen den in dieser Verordnung enthaltenen Richtlinien ebenfalls entsprechen.

(2) Die zuständigen Landesämter üben die Oberaufsicht im Sinne von Artikel 18/bis des Gesetzes auch über die landeseigenen Sonderformen von Bibliotheken aus.

IV. KAPITEL
Standorte der Mittelpunktbibliotheken

Art. 17 (Standorte der Mittelpunktbibliotheken)

(1) Als Standorte für Mittelpunktbibliotheken für die deutsche Sprachgruppe werden festgelegt: Bozen, Brixen, Bruneck, Eppan, Meran, Neumarkt, Schlanders und Sterzing.

(2) Als Standorte für Mittelpunktbibliotheken für die italienische Sprachgruppe werden festgelegt: Bozen, Brixen, Bruneck, Leifers, Meran, Neumarkt und Sterzing.

V. KAPITEL
Aufhebung einer Rechtsvorschrift

Art. 18 (Aufhebung der früheren Durchführungsverordnung)

(1) Die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, über die Regelung des öffentlichen Bibliothekswesens in Südtirol, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 1984, Nr. 17, geändert durch Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 1986, Nr. 5, durch Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Oktober 1987, Nr. 21, und durch Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Jänner 1991, Nr. 1, ist aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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