In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. November 1994, Nr. 571)
Durchführungsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge zur Förderung der Kindergärten

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 5 (Auszahlung)

(1) Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden in einer oder in mehreren Raten gegen Vorlage von Ausgabenbelegen oder gegen Vorlage eines Berichts über die durchgeführten Arbeiten ausbezahlt. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden in einer oder in mehreren Raten gegen Vorlage von Ausgabebelegen ausbezahlt.