Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden in einer oder in mehreren Raten gegen Vorlage von Ausgabenbelegen oder gegen Vorlage eines Berichts über die durchgeführten Arbeiten ausbezahlt. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden in einer oder in mehreren Raten gegen Vorlage von Ausgabebelegen ausbezahlt.