In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. November 1994, Nr. 571)
Durchführungsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge zur Förderung der Kindergärten

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge:

  • a)  für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial für die Träger von Landes- und Privatkindergärten und für die Körperschaften zur Förderung der Errichtung von Privatkindergärten im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, betreffend die Rechtsordnung des Kindergartenwesens,
  • b)  für den Grundstückserwerb sowie für die Planung, den Bau, den Ausbau, den Umbau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen, an Körperschaften und Vereine - mit Ausnahme der Gemeinden - im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, betreffend die neuen Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich,
  • c)  für die Ausgaben zur Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen, an Körperschaften und Vereine, welche nicht aufgrund des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, finanziert werden können, im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37,
  • d)  für die Personalkosten für Kindergärtnerinnen und Assistentinnen an die Träger von Privatkindergärten im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36.

(2) Diese Durchführungsverordnung regelt weiters die Kriterien für die Festsetzung der Einheitswerte, aufgrund welcher die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Landeskindergärten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, Beiträge erhalten.

Art. 2 (Voraussetzungen für die Finanzierung)

(1) Gefördert werden nur Strukturen, die ausschließlich zur Unterbringung von Kindergärten dienen, im Falle von Mehrzweckbauten kann nur eine anteilsmäßige Förderung erfolgen.

(2) Projekte, die bereits in der Realisierungsphase sind, haben in der Regel den Vorrang.

(3) Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, betreffend Bestimmungen über die beratenden Organe auf dem Gebiet der öffentlichen Bauarbeiten von Landesinteresse wird zu Entwürfen für Bauvorhaben das technische und wirtschaftliche Gutachten laut Artikel 1 Absatz 2 desselben Landesgesetzes eingeholt.

Art. 3 (Beitragsbemessung)

(1) Für den Grundstückserwerb sowie für die Planung, den Bau, den Ausbau, den Umbau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen, kann ein Investitionsbeitrag im Ausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, sofern:

  • a)  die Maßnahmen erforderlich sind, um sich den
    • 1.  Brandschutz- und den Sicherheitsvorschriften sowie
    • 2.  den Vorschriften zum Abbau architektonischer Barrieren anzupassen;
  • b)  die Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Kindergartenbetrieb notwendig sind.

(2) Für den Ausbau von Gebäuden, in denen nur Räume oder Abteilungen untergebracht werden, kann ein Beitrag im Ausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, sofern der zuständige Kindergarteninspektor die Notwendigkeit des Ausbaus bestätigt.

(3) Für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial können Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent gewährt werden.

(4) Wird der Bau, der Ausbau, der Umbau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung vom zuständigen beratenden Organ laut Artikel 1 des L.G. Nr. 38/1992 für unbegründet oder überflüssig befunden, so kann kein Beitrag dafür gewährt werden.

(5) Die Förderung von Baumaßnahmen kann auch in mehreren Raten erfolgen, und zwar aufgeteilt auf verschiedene Haushaltsjahre oder auf einzelne Bauabschnitte

(6) Reichen die im jeweiligen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht aus, um Beiträge im Ausmaße zu gewähren, wie im vorliegenden Artikel vorgesehen, so werden die einzelnen Prozentsätze für alle Antragsteller mit gleichen Voraussetzungen gleichmäßig verringert. Beitragsansuchen, die wegen unzureichender Bereitstellung von Mitteln nicht bearbeitet werden konnten, können zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres behandelt werden, wobei in technisch funktioneller Hinsicht Prioritäten einzuräumen sind. 2)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Oktober 1995, Nr. 47.

Art. 4 (Ansuchen und Unterlagen)

(1) Dem Ansuchen um einen Beitrag für Baumaßnahmen, das entsprechend zu begründen und vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft zu unterzeichnen ist, sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  eine Kopie des von den zuständigen Organen genehmigten Entwurfs mit Plänen im Maßstab 1:100, samt graphischer Darstellung der Baumaßnahmen sowie ein technischer Bericht und eine entsprechende Kostenberechnung,
  • b)  ein Kostenvoranschlag,
  • c)  der Finanzierungsplan,
  • d)  eine beglaubigte Abschrift der Baukonzession, wenn diese erforderlich ist, oder eine Erklärung des Bürgermeisters, laut welcher die Baumaßnahme dem Bebauungsplan der Gemeinde entspricht,
  • e)  das Gutachten der Abteilung Denkmalpflege, falls dieses erforderlich ist.

(2) Dem Ansuchen um einen Beitrag für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial, welches gleichfalls zu begründen und vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist, sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  ein technischer Bericht,
  • b)  ein Kostenvoranschlag,
  • c)  ein Finanzierungsplan.

(3) Die zuständigen Ämter können außer den Unterlagen laut den Absätzen 1 und 2 weitere Belege anfordern, falls dies zur Bearbeitung des Ansuchens erforderlich ist, sowie Lokalaugenscheine vornehmen.

Art. 5 (Auszahlung)

(1) Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden in einer oder in mehreren Raten gegen Vorlage von Ausgabenbelegen oder gegen Vorlage eines Berichts über die durchgeführten Arbeiten ausbezahlt. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden in einer oder in mehreren Raten gegen Vorlage von Ausgabebelegen ausbezahlt.

Art. 6 (Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landeskindergärten führen)

(1) Für die Festsetzung der jährlichen Summe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, für die Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landeskindergärten führen, als Berechnungsgrundlage dient, gelten folgende Kriterien:

  • a)  der Kostenbemessung für die Ausspeisung werden die Ausgaben je Kind und Unterweisungstag für zehn Monate im Jahr zu Grunde gelegt;
  • b)  die Berechnung der Betriebskosten erfolgt nach Anzahl der Abteilungen für zwölf Monate im Jahr;
  • c)  die Kosten des Küchenpersonals richten sich nach der Anzahl der Küchenbediensteten, die je nach Anzahl der Abteilungen erforderlich ist; der betreffende Betrag wird für zwölf Monate berechnet.

(2) Die Beiträge werden gegen Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichneten Auflistung ausbezahlt, welche die getätigten Ausgaben bescheinigt.

Art. 7 (Beiträge für das Personal von Privatkindergärten)

(1) Die Landesregierung kann gemäß Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, den Rechtsträgern von Privatkindergärten Beiträge für die Abdeckung der Personalkosten für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen im Höchstausmaß von 70 Prozent des Aufwandes für eine beim Land bedienstete und erstmalig ernannte Kindergärtnerin bzw. Kindergartenassistentin gewähren. Zur Förderung zugelassen werden die gesamten Personalkosten für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen. Die personelle Ausstattung hat im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 32, zu erfolgen.

(2) Die genannten Beiträge werden aufgrund von Ausgabebelegen in einer oder in mehreren Raten ausbezahlt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.