Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Gefördert werden nur Strukturen, die ausschließlich zur Unterbringung von Kindergärten dienen, im Falle von Mehrzweckbauten kann nur eine anteilsmäßige Förderung erfolgen.
(2) Projekte, die bereits in der Realisierungsphase sind, haben in der Regel den Vorrang.
(3) Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, betreffend Bestimmungen über die beratenden Organe auf dem Gebiet der öffentlichen Bauarbeiten von Landesinteresse wird zu Entwürfen für Bauvorhaben das technische und wirtschaftliche Gutachten laut Artikel 1 Absatz 2 desselben Landesgesetzes eingeholt.