In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. November 1994, Nr. 571)
Durchführungsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge zur Förderung der Kindergärten

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 3 (Beitragsbemessung)

(1) Für den Grundstückserwerb sowie für die Planung, den Bau, den Ausbau, den Umbau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen, kann ein Investitionsbeitrag im Ausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, sofern:

  • a)  die Maßnahmen erforderlich sind, um sich den
    • 1.  Brandschutz- und den Sicherheitsvorschriften sowie
    • 2.  den Vorschriften zum Abbau architektonischer Barrieren anzupassen;
  • b)  die Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Kindergartenbetrieb notwendig sind.

(2) Für den Ausbau von Gebäuden, in denen nur Räume oder Abteilungen untergebracht werden, kann ein Beitrag im Ausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, sofern der zuständige Kindergarteninspektor die Notwendigkeit des Ausbaus bestätigt.

(3) Für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial können Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent gewährt werden.

(4) Wird der Bau, der Ausbau, der Umbau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung vom zuständigen beratenden Organ laut Artikel 1 des L.G. Nr. 38/1992 für unbegründet oder überflüssig befunden, so kann kein Beitrag dafür gewährt werden.

(5) Die Förderung von Baumaßnahmen kann auch in mehreren Raten erfolgen, und zwar aufgeteilt auf verschiedene Haushaltsjahre oder auf einzelne Bauabschnitte

(6) Reichen die im jeweiligen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht aus, um Beiträge im Ausmaße zu gewähren, wie im vorliegenden Artikel vorgesehen, so werden die einzelnen Prozentsätze für alle Antragsteller mit gleichen Voraussetzungen gleichmäßig verringert. Beitragsansuchen, die wegen unzureichender Bereitstellung von Mitteln nicht bearbeitet werden konnten, können zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres behandelt werden, wobei in technisch funktioneller Hinsicht Prioritäten einzuräumen sind. 2)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Oktober 1995, Nr. 47.